Das österreichische Finanzamt setzte für L eine österreichische (ö) Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2014 fest. Grund hierfür war die fehlende Angabe über die Verlagerung der Steuerschuld auf den Endkunden M. Lt. ö-Finanzverwaltung lag aufgrund der fehlenden Rechnungsangabe kein (ordnungsgemäßes) Dreiecksgeschäft vor, so dass das Reihengeschäft nach den "üblichen" Regeln zu würdigen war. Als Ergebnis dieser Rechtsaufassung hatte L einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu deklarieren und österreichische Erwerbsteuer zu zahlen, da L nachweislich mit ihrer österreichischen USt-IdNr. beim Wareneinkauf gegenüber ihrem Lieferanten V aufgetreten war. Die Erwerbsteuer konnte L nicht als Vorsteuer in Österreich geltend machen.

Skizze zur Beurteilung der österreichischen Finanzverwaltung

* United Kingdom war zu diesem Zeitpunkt noch EU-Mitglied

Heilung durch L im Berufungsverfahren möglich? Bei einer Beschwerde seitens L, die abgewiesen wurde, ergänzte das österreichische Bundesfinanzgericht (ö-BFG), dass die betroffenen Rechnungen, die von L anschließend korrigiert wurden, nicht an den Endkunden M zugestellt werden konnten. Dieser war nämlich für die tschechische Steuerverwaltung nicht mehr erreichbar und wurde entsprechend als "Missing Trader" eingestuft.

Außerdem hatte M keine Umsatzsteuer aus den Dreiecksgeschäften in Tschechien erklärt und abgeführt. Aufgrund dieser Tatsache sei eine Berichtigung der Rechnungen durch L nicht möglich. Das ö-BFG fügte hinzu, dass die Bestimmungen zum Dreiecksgeschäft ein Wahlrecht des Erwerbers (der Unternehmer in der Mitte der Lieferkette = der Zwischenhändler = L) seien. Weiterhin muss dieser (L) für eine Steuerfreiheit seines innergemeinschaftlichen Erwerbs im EU-Bestimmungsland (Tschechien) und den Übergang der tschechischen Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger der Lieferung (M) zwingend die Angabe der Verlagerung der Steuerschuld nach Art. 25 österreichisches UStG (ö-UStG) in seinen Rechnungen angeben. Da diese Angaben in den Rechnungen von L fehlten, könne die Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes nach Art. 25 ö-UStG nicht angewendet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge