FG Münster v. 22.4.2020 – 15 K 1219/17, Revision eingelegt (Az. BFH: XI R 14/20): Auch das FG Münster hat mit Urteil vom 22.4.2020 (15 K 1219/17, Revision eingelegt, Az. BFH: XI R 14/20; erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens; Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen) entschieden, dass dann, wenn der fehlende Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in einer Rechnung des Zwischenhändlers an den Enderwerber und in der Zusammenfassenden Meldung des Zwischenhändlers ergänzt wird, diese Berichtigungen Rückwirkung entfalten mit der Folge, dass die Erwerbe des Zwischenhändlers wegen der Besteuerungsfiktion des § 25b Abs. 3 d-UStG bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Norm als besteuert gelten. Eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Zwischenhändlers nach § 3d Satz 2 d-UStG erfolgt in diesem Fall nicht.

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