Leitsatz

Die Verleihung eines Nachwuchsförderpreises durch einen Dritten führt beim Preisträger zu Arbeitslohn, wenn der Preis im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis steht und der Prämierte für die Leistung gegenüber seinem Arbeitgeber ausgezeichnet wird.

 

Sachverhalt

Der angestellte Marktleiter eines Einzelhandelsgeschäfts brillierte mit überdurchschnittlichen Leistungen und erhielt im Jahr 2000 einen Nachwuchsförderpreis im Wert von 10.000 DM. Verliehen wurde der Preis durch einen genossenschaftlichen Verband, an dem der Arbeitgeber (über eine regionale Genossenschaft) indirekt beteiligt war. Ziel der Preisvergabe war es, außergewöhnliche Leistungen und hohe persönliche Kompetenz zu würdigen.

Für die Bewerbung umschrieb der Marktleiter sich zunächst selbst und nahm zu seinem Werdegang und seinen besonderen Leistungen Stellung. Zusätzlich zur persönlichen Bewerbung hatten die Teilnehmer laut Verbandsvorgabe eine Stellungnahme des Vorgesetzten einzureichen.

Das Finanzamt sah in der Preisauszahlung zugeflossenen Arbeitslohn von Dritter Seite und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid.

Hiergegen trug der Marktleiter vor, dass der Preis keinen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweise. Da sein Gesamtschaffen und nicht seine berufliche Leistung honoriert wurde, sei das Preisgeld rein privat veranlasst.

 

Entscheidung

Der Argumentation des Marktleiters folgte das Gericht nicht. Nach Ansicht der Richter stellt das Preisgeld steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da der Preis im Dienstverhältnis begründet ist und im weitesten Sinne Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Wesentlich war nach Auffassung des Gerichts, dass die Bewerber eine ausführliche Darstellung ihrer erbrachten Leistungen als Marktleiter einreichen mussten. Die Tatsache, dass auch die Persönlichkeit der Bewerber berücksichtigt wurde, führte zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr sei die Persönlichkeit nur als Bedingung für eine überragende Arbeitsleistung gewürdigt worden.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH gehören alle Vorteile zum Arbeitslohn, die "für" eine Beschäftigung gewährt werden und durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind (BFH, Urteile v. 5.7.1996, VI R 10/95, BStBl 1996 II S. 545; v. 11.3.1988, VI R 106/04, BStBl 1988 II S. 726). Das FG prüfte im vorliegenden Fall konsequent die dienstliche Veranlassung der Preisvergabe und verwarf die private Veranlassung aufgrund der fehlenden Ehrung des Gesamtschaffens.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008, 3 K 55/07

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge