Einforderungsbeschluss der Gesellschafter

 
Zeitpunkt des Beschlusses: Der Beschluss kann erst nach Eintragung einer neu gegründeten GmbH in das Handelsregister, des Weiteren erst nach Einforderung der Stammeinlagen gefasst werden (deren Zahlung ist jedoch keine Voraussetzung, s. Protz/Krome im Beck’schen Handbuch der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 7 Rz. 82). Die Unterzeichner sind die alleinigen Gesellschafter der *** GmbH mit Sitz in *** (eingetragen im Handelsregister des AG *** unter der Registernummer HRB ***). Sie halten hiermit unter Verzicht auf alle verzichtbaren Frist- und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen was folgt:
Zuständigkeiten: Die Gesellschafterversammlung ist zwingend zuständig für die Anforderung der Nachschüsse; eine Delegierung auf andere Gesellschaftsorgane (etwa einen Beirat) ist nicht zulässig (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 26 Rz. 8). Die Satzung sieht unter § X eine Nachschusspflicht vor. Hiernach können Nachschüsse ganz oder teilweise angefordert werden bis zur Höhe von 50 % des Gesamtnennbetrags der gehaltenen Geschäftsanteile eines Gesellschafters. Die Gesellschafter beschließen hiermit einstimmig die vollständige Anforderung der Nachschüsse.
Beschlussmehrheiten: Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu treffen. Aufgrund der Satzungsgrundlage ist eine Zustimmung aller Gesellschafter nicht erforderlich. Werden die Nachschüsse abweichend von den Beteiligungsverhältnissen beschlossen, ist die Zustimmung des Betroffenen notwendig (zur Zulässigkeit eines solchen Beschlusses: das Gutachten des Dt. Notarinstituts v. 18.3.2005 – Nr. 57643).

Im Einzelnen ergeben sich folgende Zahlungspflichten:

Gesellschafter ***: EUR ***

Gesellschafter ***: EUR ***

Gesellschafter ***: EUR ***
Besonderheiten im Krisenfall: Im Krisenfall können weder Gläubiger noch der Insolvenzverwalter einen Beschluss über die Leistung von Nachschüssen erzwingen (Roth/Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 26 Rz. 9 m.w.N., s. auch OLG Köln v. 17.8.2006 – 18 U 175/05, NZG 2007, 108 Rz. 39, für den Fall der Einforderung eines Agios ohne zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss).

Die Beträge sind bis zum *** auf das Gesellschaftskonto der GmbH bei der *** IBAN DE *** in voller Höhe zu zahlen.

Weitere Beschlüsse werden nicht getroffen, damit ist die Gesellschafterversammlung beendet.

***, den ***

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