Das Gesetz differenziert zwischen
- unbeschränkter (§ 27 GmbHG) und
- beschränkter (§ 28 GmbHG)
Nachschusspflicht. Nur im erstgenannten Fall – d.h. bei Vereinbarung von Nachschüssen, die nicht der Höhe nach begrenzt sind – kann der Gesellschafter nach Aufforderung zur Einzahlung seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellen (sog. Preisgabe oder Abandon des Geschäftsanteils; hierzu Protz/Krome im Beck’schen Handbuch der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 7 Rz. 88; vgl. das Muster von Peter/Wenz im Formular-Kommentar GmbH. 4. Aufl. 2019, D I 5, Rz. 44).
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