Für die Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung sowie für nachhaltige Geschäftsmodelle sind Kennzahlen notwendig. Rasch lassen sich eine Reihe von Kenngrößen identifizieren, wie die CO2-Emissionen aus dem lokalen Energieverbrauch der Steuerkanzlei, die CO2-Emissionen der von Beschäftigten der Steuerkanzlei zurückgelegten Flug-, Bahn- und PKW-Reisen oder die von Beschäftigten der Steuerkanzlei ehrenamtlich geleisteten Stunden für Vereine. Gleichwohl gilt die Controlling-Erkenntnis, dass nur das gesteuert werden kann, was gemessen werden kann und was gemessen und berichtet wird.

"Can Measures change the World?" lautet ein Artikel über die Wirkung von nachhaltigkeitsbezogenen Kennzahlen auf die Unternehmenssteuerung.[1] Die Autoren stellen fest, dass es bei der Auswahl von Kennzahlen weniger nur auf die Verlässlichkeit ihrer Messung oder die intertemporale oder interorganisationale Vergleichbarkeit ankommt, sondern vor allem darauf, ob eine Kennzahl mit dem mit ihr verbundenen Ziel korrespondiert und, ob eine Kennzahl bzw. ihre Veränderung einen Impuls für Handlungen auslöst. Nur wenn die veränderten Werte einer Kennzahl zu einer veränderten Wahrnehmung der Zielerreichung und eine Verschlechterung der Werte zu Veränderungen führen, handelt es sich um eine sinnvolle Kennzahl. Am besten sind zudem solche Kennzahlen, deren Veränderung bei den Nutzern bedeutsam für deren emotionalen Rahmen sind. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht nur die unternehmerischen Ziele der nachhaltigen Entwicklung, sondern auch die Auswahl der Kennzahlen gemeinsam mit den diese betreffenden Personen diskutiert und abgestimmt werden sollten. Damit führen Veränderungen der Kennzahl zu einer kollektiven Veränderungsbereitschaft.

Inwiefern es sinnvoller ist, das Monitoring (und die Ableitung von jährlichen Handlungsmaßnahmen) der individuellen freiwilligen Entscheidung jedes Steuerberaters zu überlassen, oder ob das Monitoring Einzug in eine öffentliche Berichtspflicht haben sollte, bleibt dem wirtschafts- und umweltpolitischen Diskurs in jedem Land überlassen. Derzeit wird diskutiert, ob die Berichtspflicht nichtfinanzieller Indikatoren, die derzeit für große kapitalmarktnahe Unternehmen gilt (auf Basis des sogenannten CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes) auch auf kleine und mittlere Unternehmen erweitert werden sollte.[2] Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11.4.2017 bezieht sich auf §§ 289b ff. HGB, insb. § 289c Abs. 4, § 340a Abs. 1a sowie § 341a Abs. 1a HGB. Die Berichtspflicht gilt zunächst nur für große Unternehmen, umfasst aber auch die Daten von Zulieferern und damit auch die von Steuerkanzleien. Sie umfasst insbesondere Angaben zu Umweltbelangen, Arbeitnehmerbelangen, Sozialbelangen, Achtung der Menschrechte und zu der Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Unabhängig davon, ob sie freiwillig oder verpflichtend verwendet werden, führt eine überschaubare Anzahl von nachhaltigkeitsbezogenen Kennzahlen zu Planbarkeit, Messbarkeit und damit Steuerbarkeit der Erreichung von zuvor gesetzten Zielen. Zudem können die Kennzahlen in die externe Berichterstattung aufgenommen werden. Dies setzt Signale, idealerweise positive Signale bei der Kommunikation mit z. B. den Gesellschaftern bzw. dem Kapitalmarkt.[3] Neben der Aufnahme in die Zusatzangaben des Geschäftsberichts oder einen separaten Nachhaltigkeitsbericht kommt dafür auch der Lagebericht infrage. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 HGB muss jedes Unternehmen dort auch über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens mit den wesentlichen Chancen und Risiken berichten. Der Steuerberater könnte hier seine Mandanten bei der Erstellung begleitend unterstützen. Mit zunehmend steigenden CO2-Preisen werden noch mehr Lageberichte Themen der nachhaltigen Entwicklung einbeziehen.[4]

Es existieren eine Vielzahl an Kriterienkataloge.[5] Teilweise zielen die Messgrößen nur auf ökologische oder soziale Kriterien. Neben dem Umfang und dem Detail- bzw. Abstraktionsgrad variiert auch der Grad ihrer Branchenspezialisierung. Branchenspezifische Kriterienkataloge werden z. B. von DVFA[6] und SASB[7] präsentiert. Es gibt aktuell Bestrebungen, aus den verschiedenen Berichtsstandards einen oder wenige zu extrahieren, um so die Verbreitung, Vergleichbarkeit und Qualität der Berichtsinhalte zu verbessern.[8]

Für die Steuerung eines Unternehmens lässt sich grundsätzlich jeder der nachfolgend genannten Kriterienkataloge nutzen oder unternehmensspezifisch im Einklang mit den formulierten Nachhaltigkeitszielen und der Wesentlichkeit der Kennzahlen formulieren. Wie die übrige Berichterstattung zielt die nichtfinanzielle Berichterstattung auf die Vermittlung relevanter und belastbarer Informationen ab, die die Grundlage für Entscheidungen sein können. Noch wichtiger als die Auswahl der geeigneten Kenngrößen im Rahmen eines Standards oder unabhängig von einem Standard ist die Beplanung der K...

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