Für die Erreichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung sowie für nachhaltige Geschäftsmodelle sind Kennzahlen notwendig. Rasch lassen sich eine Reihe von Kenngrößen identifizieren, wie die CO2-Emissionen aus dem lokalen Energieverbrauch des Unternehmens, die CO2-Emissionen der von Beschäftigten des Unternehmens zurückgelegten Flug-, Bahn- und PKW-Reisen oder die von Beschäftigten des Unternehmens ehrenamtlich geleisteten Stunden für Vereine. Gleichwohl gilt die Controlling-Erkenntnis, dass nur das gesteuert werden kann, was gemessen werden kann und was gemessen und berichtet wird.

"Can Measures change the World?" lautet ein Artikel über die Wirkung von nachhaltigkeitsbezogenen Kennzahlen auf die Unternehmenssteuerung.[1] Die Autoren stellen fest, dass es bei der Auswahl von Kennzahlen weniger nur auf die Verlässlichkeit ihrer Messung oder die intertemporale oder interorganisationale Vergleichbarkeit ankommt, sondern vor allem darauf, ob eine Kennzahl mit dem mit ihr verbundenen Ziel korrespondiert und, ob eine Kennzahl bzw. ihre Veränderung einen Impuls für Handlungen auslöst. Nur wenn die veränderten Werte einer Kennzahl zu einer veränderten Wahrnehmung der Zielerreichung und eine Verschlechterung der Werte zu Veränderungen führen, handelt es sich um eine sinnvolle Kennzahl. Am besten sind zudem solche Kennzahlen, deren Veränderung bei den Nutzern bedeutsam für deren emotionalen Rahmen sind. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht nur die unternehmerischen Ziele der nachhaltigen Entwicklung, sondern auch die Auswahl der Kennzahlen gemeinsam mit den diese betreffenden Personen diskutiert und abgestimmt werden sollten. Damit führen Veränderungen der Kennzahl zu einer kollektiven Veränderungsbereitschaft.

Berichtspflicht für KMUs?

Inwiefern es sinnvoller ist, das Monitoring (und die Ableitung von jährlichen Handlungsmaßnahmen) der individuellen freiwilligen Entscheidung jedes Unternehmens zu überlassen, oder ob das Monitoring Einzug in eine öffentliche Berichtspflicht haben sollte, bleibt dem wirtschafts- und umweltpolitischen Diskurs in jedem Land überlassen. Die Kennzahlen ermöglichen nicht nur Transparenz über vergangene Entwicklungen, sondern auch die Basis für die Steuerung von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen.

Derzeit wird diskutiert, ob die Berichtspflicht nichtfinanzieller Indikatoren, die derzeit für große kapitalmarktnahe Unternehmen gilt auch auf kleine und mittlere Unternehmen erweitert werden sollte.[2] Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11.4.2017 bezieht sich auf §§ 289b ff. HGB, insb. § 289c Abs. 4, § 340a Abs. 1a sowie § 341a Abs. 1a HGB. Die Berichtspflicht gilt zunächst nur für große Unternehmen, umfasst aber auch die Daten von Zulieferern und damit auch die von kleinen und mittleren Unternehmen. Sie umfasst insbesondere Angaben zu Umweltbelangen, Arbeitnehmerbelangen, Sozialbelangen, Achtung der Menschrechte und zu der Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) des Europäischen Parlaments und Rates vom 14.12.2022 enthält die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bislang geltenden Bestimmungen der Non-Financial Reporting Directive und geht darüber inhaltlich hinaus. In einer ersten Phase werden rund 50.000 Unternehmen in der EU, und davon ca. 15.000 Unternehmen in Deutschland umfasst sein. Nach und nach sollen kleinere Unternehmen den Standard nicht nur freiwillig, sondern auch verpflichtend anwenden. Damit soll eine einheitliche, verbindliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung umgesetzt werden. Die Berichtspflichten nach der CSRD werden mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) spezifiziert. Am 31.07.2023 hat die Europäische Kommission den ersten Satz der ESRS veröffentlicht. Damit liegen in der EU erstmals verbindliche Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Aufgrund des hohen Anspruchs der ESRS (u. a. Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse, über 100 bereits definierte Kennzahlen (von denen ein Großteil bei für große Unternehmen Anwendung finden werden) und eine Pflicht zur Überprüfung der Kennzahlenwerte durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen) erwachsen daraus auch Chancen für die Beratung der berichtspflichtigen Unternehmen.

Aufgrund der Planung der EU, den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen schrittweise zu erweitern, ergeben sich weitere Chancen. Zunächst werden Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a S. 2 HGB mit mindestens 500 Beschäftigten ab 2025 für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2024 die CSRD anwenden müssen. Ab 2026 sind alle großen Unternehmen einbezogen (für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2025). Das umfasst die großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB und die diesen durch § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften. Dazu zählen auch viele öffentliche Unternehmen, da die meisten Geme...

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