Als Folge der Schaffung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach § 200a Abs. 3 AO-E wird in § 146 Abs. 2c AO die derzeit noch im Ermessen der Finanzbehörde stehende Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes bei Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 AO gestrichen.

Die Neureglung des § 200a AO-E soll erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 beginnen (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 409/22, 34).

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