Im Fall einer Mitwirkungsverzögerung ist gem. § 200a Abs. 2 AO-E ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen, das 100 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung beträgt und höchstens für 100 Kalendertage festzusetzen ist. Die Mitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Anders als das derzeit (noch) in § 146 Abs. 2c AO geregelte Verzögerungsgeld bei einer einfachen Mitwirkungspflichtverletzung steht die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds nicht im Ermessen der Finanzbehörde, sondern hat zwingend zu erfolgen. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld soll der Sicherung der pünktlichen Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens dienen (BR-Drucks. 409/22, 98).

Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist gem. § 200a Abs. 6 AO-E auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes hinzuweisen.

Beraterhinweis Von der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes ist nach § 200a Abs. 2 S. 5 AO-E abzusehen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

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