Neuerungen im Bereich der Außenprüfung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 202/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (sog. „DAC 7-Umsetzungsgesetz“) wurden in der Abgabenordnung diverse Änderungen vorgenommen, die der Modernisierung des steuerlichen Außenprüfungsverfahrens dienen sollen und die eine beschleunigte Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen ermöglichen sollen.
Hintergrund der Maßnahmen
Hintergrund für die Maßnahmen ist, dass nach der Gesetzesbegründung in der Praxis der teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und Prüfungsabschluss für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellt; dieser Belastung soll durch einen durch die Reform ermöglichten früheren Beginn und Abschluss entgegengewirkt werden. Um das Verfahren zu beschleunigen, soll die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen im Vordergrund stehen und beide Parteien in die Pflicht genommen werden. Hierzu werden dem Steuerpflichtigen beispielsweise erweiterte Mitwirkungspflichten auferlegt, während die Außenprüfer u.a. Prüfungsschwerpunkte benennen oder Zwischengespräche führen sollen.
Zentrale Änderungen
Ein wichtiger Bestandteil der gesetzlichen Neuerungen ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen durch entsprechende Rechtsänderungen. Dies betrifft zum einen eine erweiterte Mitwirkungspflicht für nicht kooperative Steuerpflichtige, zum anderen aber auch ein verändertes Verhalten der Finanzverwaltung durch frühzeitigere Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen, zügigere Abwicklung von Betriebsprüfungen, Benennung von Prüfungsschwerpunkten und Führen von Zwischengesprächen.
Die Änderungen betreffen vorrangig die Regelungen zu
- Mitwirkungspflichten
- Ablaufhemmung
- Teilabschlussbescheid und Teilprüfungsbericht
- Prüfungsanordnung
- Prüfungsgrundsätzen
- Qualifiziertem Mitwirkungsverlangen
Die wohl zentralste Änderung, die unmittelbar Mitarbeitende im Bereich Rechnungswesen betrifft und im Hinblick auf eventuelle finanzielle Folgen ein fristgerechtes Handeln erfordert, ist die Einführung eines sogenannten qualifizierten Mitwirkungsverlangens mit der Möglichkeit ein sogenanntes Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen.
Daneben wurden auch noch Anpassungen vorgenommen in den Bereichen
- Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
- Berichtigung von Erklärungen
- Beweiskraft der Buchführung
- Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung
- Steuergefährdung / Ordnungswidrigkeiten
Die Neuregelungen sind im Wesentlichen erstmals auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Mit Ausnahme der Änderungen zur Ablaufhemmung sind die Neuerungen auch für davor entstehende Steuern anzuwenden, wenn für diese Steuern nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird. Für die Ablaufhemmung bleibt dagegen dann die bis zur Gesetzesänderung geltende Rechtslage maßgebend.
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