Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nach Abs. 1 S. 3 nicht oder nicht vollständig nach, definiert § 200a Abs. 2 S. 1 AO-E dies als Mitwirkungsverzögerung. Dabei dürfte sich unproblematisch feststellen lassen, wann ein Mitwirkungsverlangen nicht erfüllt wurde. Schwieriger zu beantworten kann im Einzelfall die Frage sein, wann eine unvollständige Erfüllung vorliegt. Das Mitwirkungsverlangen sollte deshalb von der Finanzbehörde so präzise wie möglich formuliert und, wie dargestellt, mit einer Begründung versehen werden.

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