Rz. 11

Das behördliche Vorverfahren wird nunmehr auch vom StB nach dem RVG abgerechnet. Eine entsprechende Gebührentabelle finden Sie in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG bis zum 31. 12. 2020. Durch das KostRÄG 2021 wurden die Gebühren für Aufträge ab dem 01. 01. 2021 angehoben. Eine entsprechende Gebührentabelle finden Sie in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG ab dem 01. 01. 2021.

Durch die Anwendung des RVG sind, im Vergleich zur bisherigen Handhabung nach der StBVV (§ 40 Abs. 7 StBVV a. F.) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 17 Nr. 1a RVG verschiedene Angelegenheiten und können daher zusätzlich mit einer Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 abgerechnet werden. Der Streitwert im Aussetzungsverfahren ist aber mit 10 % des auszusetzenden Betrages und ohne Ansatz des Mindeststreitwertes (1 500 Euro; vgl. Rz. 6) zu bemessen. Gibt es keinen "auszusetzenden Betrag" beträgt der Streitwert eines Aussetzungsverfahrens 10 % des Wertes, der für den Einspruch einer Hauptsache gegen den auszusetzenden Bescheid anzusetzen wäre.

Die Abrechnung des behördlichen Vorverfahrens erfolgt über die VV RVG 2300 ff. Danach erhalten Sie eine Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist, in Höhe von 0,5 bis 2,5 Gebühren. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, können Sie lediglich eine 0,3fache Gebühr in Ansatz bringen (VV RVG 2301). Von einem "Schreiben einfacher Art" ist auszugehen, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

Die Geschäftsgebühr ist im Vorverfahren eine alleinige Gebühr, d. h. neben ihr werden keine anderen Tätigkeiten Ihrerseits vergütet. Hiervon ausgenommen ist die Gebühr nach VV RVG 1008 für mehrere Auftraggeber. Diese erhöht die Geschäftsgebühr und entsteht nach Vorbemerkung 1 Satz 1 RVG neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren (vgl. hierzu Rz. 12 ff.). Für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten fällt nur eine Gebühr an. Da sich die Geschäftsgebühr innerhalb eines Gebührensatzrahmens von 0,5 bis 2,5 bemisst, wird insgesamt eine flexible Gebührengestaltung ermöglicht.

Die Geschäftsgebühr umfasst u. a.

  • die Erhebung des Einspruchs,
  • die Begründung (auch eine sehr ausführliche Begründung),
  • die Beantwortung von Schriftsätzen, die Vorlage von Urkunden und
  • Telefonate mit dem Sachbearbeiter einer Behörde,
  • das sonstige Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information,
  • die Teilnahme an Besprechungen und
  • das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrages.

Eine gesonderte Besprechungsgebühr ist nicht vorgesehen.

Auch ohne Besprechungen oder Beweisaufnahmen kann bei großem Umfang und erheblicher Schwierigkeit einer Sache der obere Rahmen der Gebühr erreicht werden. Die gesetzlich vorgegebene Regelgebühr liegt jedoch bei 1,3.

Der weit gefasste Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr erfordert eine andere Einordnung der unterschiedlichen außergerichtlichen Vertretungsfälle in den zur Verfügung stehenden größeren Gebührenrahmen.

Dies führt zwangsläufig zu einer neuen Definition des "Normalfalls". In durchschnittlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5) auszugehen. In der Anmerkung ist jedoch bestimmt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit ist gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen müssen. In anderen Fällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden. Eine nach Abwägung der unterschiedlichen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in der Summe gänzlich durchschnittliche Angelegenheit würde also nur dann einen Gebührensatz von mehr als 1,3 (etwa in Höhe der Mittelgebühr 1,5) rechtfertigen, wenn die Tätigkeit des Anwalts im Hinblick auf Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegt, dies jedoch allein in der Gesamtschau nach § 14 Abs. 1 RVG unberücksichtigt bleiben müsste, weil andere Merkmale vergleichsweise unterdurchschnittlich ins Gewicht fallen. Ist eine Sache danach schwierig oder umfangreich, steht eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG (bis zum 2,5fachen der Gebühr) im billigen Ermessen des RA oder StB. Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3).

Die Besprechung löst für sich allein betrachtet keine weitere Gebühr aus, kann aber im bestehenden Rahmen zu einer Erhöhung der angemessenen Gebühr führen. Ein einzelnes kurzes Telefongespräch wird hier kaum ins Gewicht fallen.

Die Gebühr ist darüber hinaus so flexibel gestaltet, dass Gebührenvereinbarungen im Normalfall daneben nicht mehr erforderlich sein dürften. Die Gebühr kann sehr individuell bestimmt werden, was zu mehr Gebührengerechtigkeit führt.

 

In der Praxis besonders zu beachten:

Seien Sie sich dessen bewusst, dass Sie die Schwierigkeit oder di...

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