1. Allgemeines

 

Rz. 1

Die längst fällige Gleichstellung der Vergütung eines Steuerberaters an die eines Rechtsanwalts ist geschafft! Aufträge ab dem 01. 07. 2020 zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens vor den Verwaltungsbehörden muss der Steuerberater nunmehr "sinngemäß" nach dem RVG abrechnen. Hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes der neu gefassten StBVV ist die allgemeine Übergangsvorschrift des § 47a StBVV zu beachten (§ 47a). Im Vergütungsverzeichnis des RVG wird festgelegt, dass ein Rechtsanwalt – somit auch Sie als StB – grundsätzlich eine 1,3fache Geschäftsgebühr erhält (vgl. ab Rz. 11). Da das RVG nur von einem Rechtsanwalt – nicht aber von einem Steuerberater – spricht, kann es vorkommen, dass Sie in der nachfolgenden Kommentierung den Begriff des Steuerberaters an der einen oder anderen Stelle – etwa bei Gesetzestexten oder Zitaten – vermissen werden. Aber selbstverständlich sind auch Sie als StB damit gemeint. Den Gesetzestext des RVG sowie einen Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis finden Sie in VStB Kennzahl 8200. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte erhalten Sie unter Rz. 20.

 

Rz. 2

§ 40 regelt nunmehr über das RVG den Ansatz der Geschäftsgebühr im Einspruchsverfahren (VV RVG 2300). Sie entsteht, sobald der StB auftragsgemäß die Bearbeitung der Sache begonnen hat (§ 15 RVG). Dies gilt auch, wenn er bei einem erst später bestätigten Auftrag den Rechtsbehelf zur Wahrung der Frist einlegt und dies im Interesse des Mandanten liegt. Die Gebühren entstehen in derselben Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, ob im Rahmen des behördlichen Vorverfahrens noch Besprechungstermine oder Beweistermine wahrgenommen wurden. Im Gegenzug dazu spielt es für die Entstehung der Geschäftsgebühr keine Rolle, in welchem Umfang der StB tätig geworden ist. Besprechungs- oder Beweistermine können aber ggf. zur Erhöhung des Rahmensatzes führen.

2. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

 

Rz. 3

Erteilt ein StB mündlich oder schriftlich lediglich einen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, kommen Gebühren in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A in Betracht (§ 21 Abs. 1 S. 1). Führt der Rat oder die Auskunft jedoch zur einer sonstigen Tätigkeit, z. B. zur Vertretung in einem Rechtsbehelfsverfahren, ist die Gebühr anzurechnen (vgl. § 21 Abs. 1 S. 3). Zu beachten ist hierbei, dass der StB keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern darf, wenn er erstmals von diesem Rechtsschutzsuchenden in Anspruch genommen wird, die Tätigkeit sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt und der Auftraggeber Verbraucher ist (vgl. hierzu § 21 – Rz. 4).

Nach § 21 Abs. 2 hat ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist und mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt wird, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Gebühren bestimmen sich dann nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Bei dieser neuen Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Tabelle E. Im Fall der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels soll sich die Vergütung künftig nach den Bestimmungen des RVG richten. In Anlehnung an die Regelungen des RVG sollen alle gerichtlichen Rechtsmittel erfasst werden. Die bisherige Regelung, dass der Steuerberater die Gebühr nur erhält, wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird, wird durch die Anrechnungsbestimmung in den VV RVG 2100 bis 2103 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ersetzt.

Wichtig: Durch das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (Art. 30, BGBl. I 2021, 2363) wurde ab dem 01. 08. 2022 bestimmt, dass es nicht mehr Voraussetzung ist, dass ein Steuerberater mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist. Werden Sie ab diesem Zeitpunkt mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist diese – unabhängig von einer Vorbefassung mit der Angelegenheit – nunmehr sinngemäß nach dem RVG abzurechnen.

Dem Steuerberater steht für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels künftig eine Gebühr mit einem Rahmensatz von 0,5 bis 1,0 (VV RVG 2100) nach der Tabelle des § 13 RVG zu. Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. Die Gebühren erhöhen sich auf einen Gebührensatz von 1,3 (VV RVG 2101) bzw. auf eine Rahmengebühr von 50 bis 550 Euro (VV RVG 2103), wenn die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden ist. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen (§ 45 StBVV), entsteht eine Rahmengebühr von 30 bis 320 Euro (VV RVG 2102). Beide Gebühren sind auf eine Ge...

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