Rz. 1

Die längst fällige Gleichstellung der Vergütung eines Steuerberaters an die eines Rechtsanwalts ist geschafft! Aufträge ab dem 01. 07. 2020 zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens vor den Verwaltungsbehörden muss der Steuerberater nunmehr "sinngemäß" nach dem RVG abrechnen. Hinsichtlich des Anwendungszeitpunktes der neu gefassten StBVV ist die allgemeine Übergangsvorschrift des § 47a StBVV zu beachten (§ 47a). Im Vergütungsverzeichnis des RVG wird festgelegt, dass ein Rechtsanwalt – somit auch Sie als StB – grundsätzlich eine 1,3fache Geschäftsgebühr erhält (vgl. ab Rz. 11). Da das RVG nur von einem Rechtsanwalt – nicht aber von einem Steuerberater – spricht, kann es vorkommen, dass Sie in der nachfolgenden Kommentierung den Begriff des Steuerberaters an der einen oder anderen Stelle – etwa bei Gesetzestexten oder Zitaten – vermissen werden. Aber selbstverständlich sind auch Sie als StB damit gemeint. Den Gesetzestext des RVG sowie einen Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis finden Sie in VStB Kennzahl 8200. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte erhalten Sie unter Rz. 20.

 

Rz. 2

§ 40 regelt nunmehr über das RVG den Ansatz der Geschäftsgebühr im Einspruchsverfahren (VV RVG 2300). Sie entsteht, sobald der StB auftragsgemäß die Bearbeitung der Sache begonnen hat (§ 15 RVG). Dies gilt auch, wenn er bei einem erst später bestätigten Auftrag den Rechtsbehelf zur Wahrung der Frist einlegt und dies im Interesse des Mandanten liegt. Die Gebühren entstehen in derselben Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, ob im Rahmen des behördlichen Vorverfahrens noch Besprechungstermine oder Beweistermine wahrgenommen wurden. Im Gegenzug dazu spielt es für die Entstehung der Geschäftsgebühr keine Rolle, in welchem Umfang der StB tätig geworden ist. Besprechungs- oder Beweistermine können aber ggf. zur Erhöhung des Rahmensatzes führen.

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