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Thema: Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
   

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem Jahr 2023 bzw. rückwirkend ab dem 1.1.2022 sind für kleinere Photovoltaikanlagen weitgehende steuerliche Entlastungen vorgesehen. Sicherlich fragen Sie sich, ob auch Sie von den geplanten Änderungen betroffen sind bzw. profitieren können. Egal ob Sie bereits eine Anlage betreiben oder über eine Anschaffung nachdenken – das Info-Schreiben gibt Ihnen einen Überblick, was steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Auf einen Blick

Abb. 1: Überblick zu den Erleichterungen bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Einkommensteuerliche Änderungen

Rückwirkend ab dem 1.1.2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit sein. Dies gilt für folgende Anlagen:

  • PV-Anlagen auf, an oder in "Einfamilienhäusern" (muss nicht für eigene Wohnzwecke genutzt werden) einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) mit installierter Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von bis zu 30 kW (peak).
  • PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft. Es handelt sich hier um eine sog. Freigrenze, d. h. bei Überschreitung der 100 kW-Begrenzung entfällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen komplett. Hierzu sind die Leistungen aller steuerbefreiten PV-Anlagen des Steuerpflichtigen bzw. der Mitunternehmerschaft zu addieren. Unerheblich ist, ob die PV-Anlagen auf demselben oder verschiedenen Grundstücken sind und ob diese technisch voneinander getrennt oder verbunden sind.
  • Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit – unabhängig von deren Größe.

Die jeweilige Verwendung des erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob der erzeugte Strom z. B. vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten E-Autos verbraucht wird.

Folglich gilt rückwirkend ab 1.1.2022: Unter den oben genannten Voraussetzungen werden nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt. Somit muss kein Gewinn mehr ermittelt werden und auch die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) entfällt.

Achtung: Werden die Einnahmen steuerfrei behandelt, können die Ausgaben im Umkehrschluss auch nicht mehr abgezogen werden. Denn generell gilt, dass Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. D.h., dass damit auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich sind. Neben laufenden Erträgen sind auch einmalige Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung oder Entnahme der Photovoltaikanlage steuerbefreit, sofern auch der Betrieb der Anlage nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Auf Antrag konnte bereits vor der gesetzlichen Steuerbefreiung die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden (sog. Liebhabereiantrag) – die Antragsfrist dafür wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.

Umsatzsteuerliche Änderungen und Kleinunternehmerregelung

Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers und aller wesentlichen Komponenten – gilt der neue Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit entspricht ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag.

Bitte beachten Sie: Der neue Umsatzsteuersatz mit 0 % gilt beim Kauf einer Anlage durch den Betreiber. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz. Der für private Zwecke verwendete Strom unterliegt nicht mehr der Umsatzbesteuerung – bei Nutzung des Vorsteuerabzugs bei Altanlagen bleibt die Umsatzbesteuerung allerdings bestehen.

Die Änderung gilt für Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und ande...

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