Um die Anrechnung auf die Entfernungspauschale und die Bescheinigung in der Lohnsteuerbescheinigung zu vermeiden, kann der Arbeitgeber
- auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG verzichten und
- den Zuschuss bzw. das Deutschland-Ticket mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG).
Einheitliche Ausübung des Wahlrechts: Dieses Wahlrecht ist je Mitarbeiter und Kalenderjahr einheitlich für alle Bezüge, die unter § 3 Nr. 15 EStG fallen würden, auszuüben.
Beachten Sie: Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Beraterhinweis Der pauschal versteuerte Betrag ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen und muss nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.
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