Wird der Arbeitgeberzuschuss für das Deutschland-Ticket durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, entfällt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG. Der Arbeitgeber kann aber die Pauschalierung mit dem Steuersatz von 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) nutzen (s. unter 4 c). Auch in diesem Fall ist das Deutschland-Ticket beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Beraterhinweis Der pauschal versteuerte Betrag ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen und muss nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.

Wird das Job-Ticket im Fall der Gehaltsumwandlung als Sachbezug zugewendet, kann es auch i.R.d. monatlichen 50 EUR-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben. Allerdings mindert der steuerfreie Wert die Entfernungspauschale (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 5 EStG), so dass auch hier eine Bescheinigung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erforderlich ist (vgl. § 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG).

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