Keine Taxikosten für den Arbeitsweg
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe der Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer in der Steuererklärung anzusetzen. Sie beträgt für die ersten zwanzig Kilometer des Arbeitsweges 0,30 Euro und 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer. Die Pauschale gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall dürfen anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Strittig in einem aktuellen Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war die Berücksichtigung von Aufwendungen für Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Richter hatten dabei die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt.
Sie haben das in ihrer Entscheidung verneint (BFH, Urteil vom 09. Juni 2022, VI R 26/20). Zur Begründung stellen die Richter darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmender, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
Arbeitgebererstattung steuerpflichtig
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen für Fahrten zur Arbeit sind im Grundsatz ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet die Bezuschussung oder Gestellung eines sogenannten Job-Tickets: Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt werden, bleiben steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
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GudrunW
06.12.2022 12:04 Uhr
Ich kenne die konkreten Einzelheiten dieses Falles nicht. Aber ich sehe das Urteil kritisch. Der öffentliche Personentransport ist nicht allen gleichermaßen und in angemessener Zeit zugänglich. Wenn der Arbeitgeber z.B. einen körperlich behinderten Mitarbeiter deswegen mit Erstattungen für ein Taxi unterstützen möchte, wird das nun bestraft. Aus meiner Familie kenne ich eine andere Lösung aus London: Dort erhält eine durch MS behinderte Lehrerin von der Gemeinde die Taxikosten zur Arbeit und zurück monatlich steuerfrei erstattet. Das ist Inklusion. Leider nicht in Deutschland.