Keine Taxikosten für den Arbeitsweg
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe der Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer in der Steuererklärung anzusetzen. Sie beträgt für die ersten zwanzig Kilometer des Arbeitsweges 0,30 Euro und 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer. Die Pauschale gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall dürfen anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Strittig in einem aktuellen Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war die Berücksichtigung von Aufwendungen für Taxifahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Richter hatten dabei die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt.
Sie haben das in ihrer Entscheidung verneint (BFH, Urteil vom 09. Juni 2022, VI R 26/20). Zur Begründung stellen die Richter darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmender, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen" Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
Arbeitgebererstattung steuerpflichtig
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen für Fahrten zur Arbeit sind im Grundsatz ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet die Bezuschussung oder Gestellung eines sogenannten Job-Tickets: Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt werden, bleiben steuerfrei. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Finanzverwaltung regelt Einzelheiten bei Jobtickets – jetzt auch mit 9-Euro-Ticket
BFH hat über erste Tätigkeitsstätte eines Feuerwehrmanns zu entscheiden
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
9.207
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.7121
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.665
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.63442
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.756
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.925
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
2.843
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.746
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
2.673
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6162
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256
-
Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich
22.12.2025
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
19.12.2025
-
Steuerliche Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen
19.12.2025
-
Fristende für Initialabruf beim DaBPV
18.12.2025
GudrunW
Tue Dec 06 12:04:26 CET 2022 Tue Dec 06 12:04:26 CET 2022
Ich kenne die konkreten Einzelheiten dieses Falles nicht. Aber ich sehe das Urteil kritisch. Der öffentliche Personentransport ist nicht allen gleichermaßen und in angemessener Zeit zugänglich. Wenn der Arbeitgeber z.B. einen körperlich behinderten Mitarbeiter deswegen mit Erstattungen für ein Taxi unterstützen möchte, wird das nun bestraft. Aus meiner Familie kenne ich eine andere Lösung aus London: Dort erhält eine durch MS behinderte Lehrerin von der Gemeinde die Taxikosten zur Arbeit und zurück monatlich steuerfrei erstattet. Das ist Inklusion. Leider nicht in Deutschland.