Wird der Arbeitgeberzuschuss für das Deutschland-Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt,

Unerhebliche Aspekte: Dabei ist es gleichgültig, ob das Deutschland-Ticket (auch) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder ausschließlich für sonstige private Fahrten genutzt wird. Es spielt auch keine Rolle, ob das Job-Ticket als Sachzuwendung zur Verfügung gestellt wird und ob es sich um einen Barzuschuss des Arbeitgebers zum Erwerb der Fahrkarte handelt. § 3 Nr. 15 EStG ist bei Sachzuwendungen wie auch bei einem Barzuschuss anwendbar.

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Beträge

  • sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen und
  • müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.

Beachten Sie: Dies gilt auch, wenn die Fahrkarte ausschließlich für private Fahrten und nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

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