Keine Berücksichtigung: Finanzieren Arbeitgeber das 49-EUR-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient ein Minijobber z.B. 520 EUR im Monat, kann er zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.

Kein beitragspflichtiger Verdienst: Als Job-Ticket ist das 49 EUR-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Beraterhinweis In Entgeltmeldungen – wie z.B. Jahres- oder Abmeldungen – darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

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