Geldwerter Vorteil: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Job-Tickets stellt einen geldwerten Vorteil dar. Einnahmen liegen vor, soweit die Freigrenze von 50 EUR/Monat (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) überschritten wird. Zahlt der Arbeitnehmer den zwischen Arbeitgeber und Verkehrsträger vereinbarten Preis (H 8.1 (1-4) LStH "Job-Ticket") oder einen höheren Preis, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Für den Vergleich ist der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu zahlende Preis für ein Job-Ticket maßgebend; die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für das Job-Ticket gegenüber dem üblichen Endpreis ist kein geldwerter Vorteil[1].

Steuerfreie Zuschüsse: Allerdings sind Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen Dritter, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt werden, seit dem 1.1.2019 nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Beachten Sie: Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann (z.B. Job-Tickets).

Folgen: Die Vorteile werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Wird anstelle der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG gewählt, entfällt die Minderung der Entfernungspauschale[2]. Soweit die Job-Tickets somit nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind, erfolgt keine Anrechnung auf die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 50 EUR[3].

[2] Vgl. BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, BStBl. I 2021, 2315 Rz. 44 = EStB 2022, 124 (Apitz).
[3] Vgl. BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, BStBl. I 2021, 2315 Rz. 5 = EStB 2022, 124 (Apitz).

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