Allgemeines

>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 47 ff.

Anhang 25 III

Dreimonatsfrist

>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 53 ff.

Anhang 25 III

Erstattung durch den Arbeitgeber

  • steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16, >R 3.13, 3.16

    Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach >§ 9 Abs. 4a, >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 47 ff. als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich >R 3.16 Satz 1. Zur Erstattung im Zusammenhang mit Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 73 ff.

    Anhang 25 III

  • pauschale Versteuerung

  • Nachweise

    Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (>BFH vom 06.03.1980 - BStBl II S. 289).

Mahlzeitengestellung und Verpflegungsmehraufwendungen

>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 64 ff. und 73 ff.

Anhang 25 III

Pauschbeträge bei Auslandsreisen

  • >BMF vom 23.11.2022 (BStBl I S.) ab 01.01.2023

    Anhang 25 I

  • >R 9.6 Abs. 3

Verpflegungsmehraufwendungen

Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber

Wurden Reisekosten vom Arbeitgeber - ggf. teilweise - erstattet, ist der Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt (>BFH vom 15.11.1991 - BStBl II 1992 S. 367). Dabei ist es gleich, ob die Erstattung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 13, 16 oder nach anderen Vorschriften steuerfrei geblieben ist, z. B. durch Zehrkostenentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 (>BFH vom 28.01.1988 - BStBl II S. 635).

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