OFD Karlsruhe, 22.12.2000, S 2365 A - 24 - St 321

Der Bundesrat hat am 21.12.2000 dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale zugestimmt. Die Entfernungspauschale kann bereits im LSt-Ermäßigungsverfahren 2001 im Rahmen des § 39 a EStG berücksichtigt werden. Hierbei ist – vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung – Folgendes zu beachten:

Berechnung der Entfernungspauschale

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden ab dem Jahr 2001 im Rahmen einer verkehrsmittelunabhängigen Pauschale berücksichtigt. Diese beträgt für die ersten 10 km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,70 DM und für jeden weiteren Kilometer 0,80 DM § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG n. F.). Damit erhalten auch die Arbeitnehmer, die ihren Weg zur Arbeit zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, die gleiche steuerliche Entlastung wie bisher die Benutzer eines Kfz. Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Die bisherige Ausnahmeregelung, wonach zusätzliche Fahrten an einem Arbeitstag bei einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden oder wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, ist weg gefallen.

Maßgebende Entfernung

Maßgebend für die Bestimmung der Entfernung ist – unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel oder bei Fußgängern – die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die tatsächlich benutzte Straßenverbindung bei Fahrten mit einem Kfz ist auch dann unmaßgeblich, wenn die gefahrene Strecke verkehrsgünstiger ist. Ebenso sind eventuelle Mehrkilometer, die sich bei der Kombination von Kfz und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben (z.B. Park + Ride), nicht anzusetzen. Die Entfernungspauschale ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Angefangene Kilometer sind damit nicht zu berücksichtigen.

Begrenzung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach grundsätzlich auf 10.000 DM begrenzt. Dies entspricht etwa dem Preis einer Jahresnetzkarte (1. Klasse) der Deutschen Bahn AG. Über die Begrenzung von 10.000 DM hinaus ist ein Abzug möglich, wenn der Arbeitnehmer als Fernpendler für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen eigenen oder einen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen tatsächlich nutzt. Soweit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl ein Kraftfahrzeug als auch öffentliche Verkehrsmittel (z.B. Park + Ride) benutzt werden, gilt die Begrenzung von 10.000 DM nur für die auf öffentliche Verkehrsmittel entfallende Fahrtstrecke. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale, die auf die mit dem Kfz tatsächlich zurückgelegte Teilstrecke entfällt, in vollem Umfang mit 0,80 DM berücksichtigt werden. Höchstens jedoch ist der Betrag anzusetzen, der sich anhand der kürzesten Straßenverbindung (ohne die Begrenzung auf 10.000 DM) ergeben würde.

Ansatz von tatsächlichen Aufwendungen

Durch den Ansatz der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Aufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten, die im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stehen. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können jedoch über den abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale hinaus gehende tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Bei Behinderten können – wie bisher – auch höhere Kfz-Kosten berücksichtigt werden.

Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge nach § 3 Nr. 34 EStG mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Hierzu gehören insbesondere die Zuschüsse des Arbeitgebers bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Monats- oder Jahreskarten (sog. Job-Tickets). Als Wert des Sachbezugs ist höchstens der vom Arbeitgeber zu entrichtende Preis (bei kostenloser Überlassung) anzurechnen. Weiterhin anzurechnen sind die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG bei Nutzung eines Kraftwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernungspauschale wird jedoch bei einer steuerfreien Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG nicht gekürzt. Eine Kürzung unterbleibt ebenfalls in den Fällen, in denen Arbeitgeber steuerfreie Leistungen (Freifahrten) bei Anwendung der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG gewähren.

Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Für Familienheimfahrten ist die Entfernungspauschale von 0,80 DM für jeden vollen km der Entfernung (kürzeste Straßenverbindung) zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Ausgenommen von der Entfernung ist bei Flügen die reine Flugstrecke. Hier gilt die gleiche Regelung wie bei § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Für andere Strecken im Zusammenhang mit dem Flug (An- und Abfahrten) gilt die Entfernungspauschale und nicht der Ansatz der tatsächlichen Kosten.

 

Normenkette

EStG §...

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