Rn. 27

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Im LSt-Abzugsverfahren wurden bis zum VZ 2021 für sonstige Bezüge keine Freigrenzen berücksichtigt. Dies hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der massiven Anhebung der Freigrenze durch das Gesetz zur Rückführung des SolZ 1995 vom 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115) durch Einfügung eines neuen § 3 Abs 4a SolZG ab dem VZ 2021 geändert.

Durch die Einführung des § 3 Abs 4a S 1 SolZG soll sichergestellt werden, dass für gering oder durchschnittlich verdienende ArbN nicht vom ArbG unterjährig ein SolZ einzubehalten ist, obwohl die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird. Damit wird erreicht, dass nicht allein aus Gründen der Rückerstattung des SolZ eine Veranlagung vorgenommen werden muss.

Für die Prüfung, ob die Freigrenze iHv EUR 17 543 (VZ 2023) bzw EUR 18 130 (VZ 2024) in den StKl I, II, IV bis VI und iHv EUR 35 086 (VZ 2023) bzw EUR 36 260 (VZ 2024) in der StKl III überschritten wird, ist auf die Jahres-LSt iSd § 39b Abs 3 S 5 EStG abzustellen (Jahres-LSt unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs). Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des SolZ bleibt die LSt auf den sonstigen Bezug nach § 39b Abs 3 S 8 EStG.

Dadurch, dass gem § 3 Abs 4a S 2 SolZG die weiteren Berechnungsgrundlagen des § 39b Abs 3 EStG Anwendung finden, ergibt sich, dass zB auch die Regelungen zum Versorgungsfreibetrag und zum Altersentlastungsbetrag sowie die Besonderheiten bei ermäßigt zu besteuernden sonstigen Bezügen beachtet werden.

§ 3 Abs 4a SolZG ist erstmals auf sonstigen Bezug anzuwenden gewesen, der für einen nach dem 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt worden ist (s § 6 Abs 21 SolZG).

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