Rn. 38

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch das in der Überschrift genannte Gesetz wurde § 7b ESt wesentlich geändert, seine Anwendung ausgedehnt. Zwar blieb die Kennzeichnung der begünstigten Objekte unverändert, jedoch sind nach der neuen Bestimmung die erhöhten Absetzungen nicht mehr nur für die sogenannten Erst- und Zweiterwerber, sondern für jeden Anschaffer zu gewähren, und zwar stets für nochmals volle acht Jahre, auch wenn der Rechtsvorgänger die erhöhten Absetzungen bereits voll in Anspruch genommen hatte. Die Begrenzung der erhöhten Absetzungen auf nur ein Objekt – bei Eheleuten auf zwei Objekte – wurde aufgelockert: für ein sogenanntes Folgeobjekt wird, soweit der Begünsti­gungszeitraum für das Erstobjekt noch nicht abgelaufen war, die erhöhte Absetzung für einen Zeitraum gewährt, der an der Vollendung des Begünstigungszeitraums für das Erstobjekt noch fehlt. Die neue Vorschrift ist erstmals auf Objekte anzuwenden, die nach dem 31.12.1976 hergestellt oder angeschafft wurden (§ 52 Abs 10a EStG). Hinzuweisen ist noch auf die Mißbrauchsverhütungsvorschriften in § 7b Abs 1 Nr 1 bis 3 für bestimmte Anschaffungen wie zB zwischen Eheleuten. Das in der Überschrift genannte Gesetz enthält außerdem noch Änderungen des BerlinFG in Art 2.

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