Rn. 254

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das Gesetz dient der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates der EU zur sog "Schwarzen Liste" der EU (erwähnt in § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 StAbwG) sowie der empfohlenen Maßnahmen der Gruppe "Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)" in nationales Recht in einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaaten.

Personen und Unternehmen sollen durch geeignete verwaltungs- und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in Steuerhoheitsgebieten fortzusetzen oder aufzunehmen, die anerkannte Standards in den Bereichen

  • Transparenz in Steuersachen,
  • unfairer Steuerwettbewerb und
  • bei der Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards

nicht erfüllen, um diese Steuerhoheitsgebiete dazu anzuhalten, Anpassungen in Richtung einer Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen.

Lt Art 2 des Gesetzes wird § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst f EStG aufgehoben (Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, Rechtsverordnungen zur Ermittlung und steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten zu erlassen).

Stattdessen erlassen gemäß § 3 Abs 1 Nr 1 u 2 StAbwG das BMF und das BMWi mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, die nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete iSd § 2 Abs 1 StAbwG nennt, sofern diese zusätzlich auf der "Schwarzen Liste" der EU aufgelistet sind. Zudem bestimmt sie den Zeitpunkt, ab dem bisher nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete zukünftig als kooperativ einzustufen sind. Diese nationale Rechtsverordnung ist gemäß § 3 Abs 1 S 2 StAbwG für die Anwendung der Abwehrmaßnahmen maßgeblich.

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