Rn. 190

Stand: EL 89 – ET: 11/2010

§ 3 Nr 39 EStG/§ 43 Abs 2 S 9 EStG:

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag wird für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach dem neuen § 3 Nr 39 EStG von 135 auf 360 EUR deutlich erhöht. Maßgebend für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs vom Tag vor der Depoteinbuchung. Dabei wird die vorherige Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung aufgehoben. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen ArbG-Wechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt wird. Somit darf die Beteiligung nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden.

§ 19a EStG/§ 52 Abs 35 EStG:

§ 19a EStG wird aufgehoben, gilt aber aus Gründen des Bestandsschutzes bis 2015 noch für Altfälle vor dem 01.04.2009 o Altvereinbarungen bis 31.03.2009. Die begünstigten Anlageformen werden neben Mitarbeiterbeteiligungsfonds auf die direkte Beteiligung am ArbG-Unternehmen beschränkt.

Nachrichtlich: Für vermögenswirksame Leistungen steigt der Fördersatz gem § 13 VermBG von 18 % auf 20 % bei Anlage in Beteiligungen. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich von 17 900 bzw 35 800 EUR auf 20 000 EUR für Ledige bzw 40 000 EUR für Verheiratete. Die erhöhten Sätze gelten nicht für Bausparverträge.

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