Rn. 1320

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 39 EStG wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (MitarbeiterkapitalbeteiligungsG) vom 07.03.2009 (BGBl I 2009, 451) in das EStG eingefügt.

Die Vorschrift ist die Nachfolgeregelung des § 19a EStG für Vereinbarungen zur betrieblichen Mitarbeiterbeteiligung, die nach dem 01.04.2009 abgeschlossen worden sind.

 

Rn. 1321

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 39 EStG stellt geldwerte Vorteile des ArbN aus der Überlassung einer Vermögensbeteiligung am Unternehmen des ArbG und die Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen bis zu einem Höchstbetrag von 360 EUR steuerfrei (zur inzwischen erfolgten Erhöhung des Freibetrags s Rn 1322).

Das MitarbeiterkapitalbeteiligungsG hat das Ziel, die Verbreitung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Deutschland zu steigern, s BT-Drucks 16/10.531 vom 13.10.2008.

 

Rn. 1321a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

ME ist die Vorschrift konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn (§ 19 ESt) vor.

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