Rn. 39

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Durch § 15 Abs 1 S 1 idF StÄndG 2003 (BGBl I 2003, 2645) ist klargestellt, dass nur die für den Umsatz gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die gemäß § 14c UStG unzutreffend oder unberechtigt ausgestellte Steuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (BFH v 29.08.2018, XI R 37/17, DStR 2018, 2334; BFH v 14.03.2012, XI R 2/10, BStBl II 2012, 653). Ein Fall überhöhten Steuerausweises liegt auch vor, wenn ein Unternehmer in einer Endrechnung USt-Beträge gesondert ausweist, die er zuvor bereits in Abschlagsrechnungen ausgewiesen hatte (BFH v 11.04.2002 V R 26/01, UR 2002, 338).

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