Rn. 63

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Vereinfachungsvorschrift des § 9b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG aF griff beim Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von den Betragsgrenzen der Nr 1 ein. Die Bagatellgrenze des § 9b Abs 1 S 2 Nr 2 erforderte lediglich, dass die zum Ausschluss v Vorsteuerabzug führenden Umsätze nicht mehr als 3 % des Gesamtumsatzes betrugen. Der Begriff des Gesamtumsatzes war umstritten. Zum Teil wurde darin die Summe aller zum Vorsteuerabzug führenden Umsätze gesehen (/Weber-Grellet in Schmidt, § 9b EStG Rz 12; Erhard in Blümich, § 9b EStG Rz 77).

Dem war nicht zu folgen. Da § 9b EStG unmittelbar Bezug auf das USt-Recht nahm, konnte davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den in § 19 Abs 3 UStG ausdrücklich definierten Begriff des Gesamtumsatzes in § 9b EStG aF nicht zufällig gewählt hatte, sondern ihn mit dem umsatzsteuerlichen Bedeutungsinhalt in das EStG übernehmen wollte. Die Begriffsbestimmung des Gesamtumsatzes ergab sich deshalb aus § 19 Abs 3 UStG und umfasste die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs 1 Nr 1 UStG abzüglich der in § 19 Abs 3 UStG genannten steuerfreien Umsätze.

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