Rn. 60

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 9b Abs 1 S 2 EStG aF enthielt bis 2001 eine Vereinfachungsregelung für teilweise abziehbare Vorsteuern. Die Regelung ist durch das StÄndG 2001 v 23.12.2001, BGBl I 2001, 3794 aufgehoben worden. Die Vereinfachungsregelungen des § 9b Abs 1 S 2 EStG aF betrafen den nicht abziehbaren Teil des Vorsteuerbetrags. Tatbestandsvoraussetzung war damit eine Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs 4 UStG (vgl R 86 Abs 2 u 3 EStR 1999; Abschn 207ff UStR 2000). Wurde das WG insgesamt nichtunternehmerisch oder für zum Vorsteuerausschluss führende Umsätze (§ 15 Abs 2 UStG) verwendet, griff § 9b Abs 1 S 2 EStG aF nicht ein (R 86 Abs 2 S 4 EStR 1999).

 

Rn. 61

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Aus der Regelung des § 9b Abs 1 S 1 EStG ergab sich im Umkehrschluss, dass nicht abziehbare Vorsteuern grds zu den AK/HK eines WG gehörten (BFH BStBl II 1982, 755 zu 1.b.). Nur unter den Voraussetzungen des § 9b Abs 1 S 2 Nr 1 u 2 EStG aF brauchte der umsatzsteuerlich nicht abziehbare Teil des Vorsteuerbetrages nicht den AK/HK zugerechnet zu werden. Dem StPfl stand mit anderen Worten ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung der Vereinfachungsregelungen zu (FG He EFG 1983, 121). Er konnte die nicht abziehbare Vorsteuer den AK/HK hinzurechnen oder sie sofort als BA/WK ergebniswirksam geltend machen. Wollte der StPfl zwischen den in Nr 1 und Nr 2 eröffneten Möglichkeiten wählen, so konnte er das wegen der Bezugnahme auf den Gesamtumsatz in Nr 2 erst nach Ablauf des Kj (s Rn 63). Eine vorläufige Wahl war nach Ablauf des Wj oder Kj ggf zu berichtigen (Weber-Grellet in Schmidt, § 9b EStG Rz 12; Erhard in Blümich, § 9b EStG Rz 66).

1. § 9b Abs 1 S 2 Nr 1 EStG aF

 

Rn. 62

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Vereinfachungsregelung des § 9b Abs 1 S 2 Nr 1 EStG aF setzte voraus, dass der nicht abziehbare Teil der Vorsteuern nicht mehr ausmachte als 25 % der Vorsteuern, die insgesamt für das angeschaffte oder hergestellte WG in Rechnung gestellt wurden und die nichtabziehbaren Vorsteuern nicht mehr als 260 EUR (bis 31.12.2001: 500 DM) betrugen. Beide Grenzen durften nicht überschritten werden. Bei Anschaffung oder Herstellung mehrerer WG kam es auf das einzelne WG an. Bei mengenmäßig gehandelten WG (zB Flüssigkeiten) war die handelsübliche Einheit (Liter, Hektoliter, Zentner, Tonne, Kubikmeter usw) als ein WG anzusehen (R 86 Abs 2 S 3 EStR 1999).

2. § 9 Abs 1 S 2 Nr 2 EStG aF

 

Rn. 63

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Vereinfachungsvorschrift des § 9b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG aF griff beim Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von den Betragsgrenzen der Nr 1 ein. Die Bagatellgrenze des § 9b Abs 1 S 2 Nr 2 erforderte lediglich, dass die zum Ausschluss v Vorsteuerabzug führenden Umsätze nicht mehr als 3 % des Gesamtumsatzes betrugen. Der Begriff des Gesamtumsatzes war umstritten. Zum Teil wurde darin die Summe aller zum Vorsteuerabzug führenden Umsätze gesehen (/Weber-Grellet in Schmidt, § 9b EStG Rz 12; Erhard in Blümich, § 9b EStG Rz 77).

Dem war nicht zu folgen. Da § 9b EStG unmittelbar Bezug auf das USt-Recht nahm, konnte davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den in § 19 Abs 3 UStG ausdrücklich definierten Begriff des Gesamtumsatzes in § 9b EStG aF nicht zufällig gewählt hatte, sondern ihn mit dem umsatzsteuerlichen Bedeutungsinhalt in das EStG übernehmen wollte. Die Begriffsbestimmung des Gesamtumsatzes ergab sich deshalb aus § 19 Abs 3 UStG und umfasste die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs 1 Nr 1 UStG abzüglich der in § 19 Abs 3 UStG genannten steuerfreien Umsätze.

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