Rn. 40

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die EStR und LStR sowie Erlasse und Verfügungen enthalten bzw enthielten (dazu s Rn 41) zahlreiche WK-Pauschbeträge für alle Erwerbsgruppen, so zB

Zu Auslandsreisen ab 01.01.2021 s BMF BStBl I 2020, 1256.

Diese Verwaltungspauschalen können nicht neben dem ArbN-Pauschbetrag geltend gemacht werden (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 63 mwN (November 2023). Das bedeutet: Die in den LStR normierten Pauschalen wirken sich erst dann aus, wenn sie insgesamt (ggf neben tatsächlich nachgewiesen WK, die nicht durch diese in den LStR geregelten WK-Pauschalen abgedeckt sind) den ArbN-Pauschbetrag übersteigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge