Rn. 560

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach hier vertretener Ansicht werden auch Unfallkosten – sofern es sich um "Mobilitätskosten" handelt – durch die Entfernungspauschale abgegolten (s Rn 530). Da die Verwaltung (BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Tz 4) solche Kosten jedoch als außergewöhnlich und nicht pauschalierungsfähig ansieht, lässt sie sie dem Grunde nach neben der Entfernungspauschale zum Abzug zu. Aus diesem Grunde ist hier darauf einzugehen, unter welchen Voraussetzungen in der Praxis ein WK-Abzug in Betracht kommt.

 

Rn. 561

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

WK nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG können Unfallkosten nur dann sein, wenn sie durch eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und damit beruflich veranlasst sind. Der ArbN muss sich im Augenblick des Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte befinden.

Keine WK liegen darum vor,

Nicht schädlich ist hingegen ein Umweg allein zum Betanken des Kfz (BFH v 11.10.1984, VI R 48/81, BStBl II 1985, 10) oder zur Abholung von Berufskollegen auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte.

Für weitere Bsp s H 9.10 LStH 2022 "Unfallschäden".

 

Rn. 562

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Es steht dem Abzug der Unfallkosten nicht entgegen, wenn der StPfl bewusst oder leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und dadurch den Unfall verschuldet hat (BFH v 28.11.1977, GrS 2–3/77, BStBl II 1978, 105), wohl aber, wenn der Unfall durch Alkoholgenuss herbeigeführt wurde (BFH v 06.04.1984, VI R 103/79, BStBl II 1984, 434).

 

Rn. 563

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zu den (nicht) berücksichtigungsfähigen Unfallkosten s H 9.10 LStH 2022 "Unfallschäden".

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