Rn. 530
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 9 Abs 2 S 1 EStG bestimmt, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten werden, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Kosten für Versicherungen, Parkhaus, Abholfahrten, für einen Austauschmotor sowie Abschreibungen auf ein Fahrzeug können daher nicht zusätzlich angesetzt werden. Auch eine Leasingsonderzahlung ist mit der Entfernungspauschale abgegolten (BFH v 15.04.2010, VI R 20/08, BStBl II 2010, 805). Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen (BFH v 20.03.2014, VI R 29/13, BStBl II 2014, 849 für Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Pkw; BFH v 19.12.2019, VI R 8/18, BStBl II 2020, 291). Die Abgeltungswirkung ist umfassend.
Rn. 531
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rspr auch für das Fahrzeug betreffende Sachaufwendungen (fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen) im Zusammenhang mit einem auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgten Unfall (BFH v 20.03.2014, VI R 29/13, BStBl II 2014, 849; aA BMF v 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 Tz 4; H 9.10 LStH 2022 "Unfallschäden"), nicht aber für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, da es sich bei diesen nicht um berufliche Mobilitätskosten handelt (BFH v 19.12.2019, VI R 8/18, BStBl II 2020, 291).
Rn. 532
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Da die Verwaltung in der Rechtspraxis die Unfallkosten weiterhin anerkennt, soll unter s Rn 560 ff darauf eingegangen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten in Betracht kommt.
Rn. 533–539
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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