Rn. 903

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach dem Wortlaut des § 7 Abs 1 S 2 EStG bemisst sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des WG. Da die Überschusseinkünfte kein BV kennen, ist stattdessen auf die voraussichtliche technische oder wirtschaftliche Lebensdauer des WG unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungsverhältnisse durch den StPfl abzustellen (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 475; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 534). Dabei ist regelmäßig von dem Zeitraum auszugehen, in dem sich das WG technisch abnutzt; eine hiervon abweichende kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer kommt nur in Betracht, wenn das WG erfahrungsgemäß vor Ablauf der technischen WG objektiv wirtschaftlich wertlos wird (BFH v 19.11.1997, X R 78/94, BStBl II 1998, 59).

Die Nutzungsdauer ist entsprechend den individuellen Verhältnissen des Falls zu schätzen (BFH v 26.07.1991, VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000); zum Nutzungszeitraum gehört auch jener Zeitabschnitt, in dem das WG – vor oder nach der beruflichen Nutzung – nicht der Einkünfteerzielung dient (BFH v 15.12.1989, VI R 44/86, BStBl II 1990, 692; BFH v 18.04.1990, III R 5/88, BFH/NV1991, 25).

Als Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungsdauer kann auch bei Überschusseinkünften auf die vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen zurückgegriffen werden, weil es auf die Nutzungsdauer keinen Einfluss hat, im Rahmen welcher Einkunftsart das WG verwendet wird (BFH v 26.07.1991, VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000; BFH v 28.10.2008, IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899). Vertritt der StPfl die Ansicht, dass die Nutzungsdauer im konkreten Fall kürzer ist als nach der AfA-Tabelle, hat er den höheren technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehr nachzuweisen.

 

Rn. 904–909

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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