Rn. 891
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Abschreibungsfähig sind – wie bei den Gewinneinkunftsarten – alle abnutzbaren materiellen oder immateriellen WG, dh dann, wenn sie einem technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehr unterliegen (BFH v 26.01.2001, VI R 26/98, BStBl II 2001, 194 für eine 300 Jahre alte Meistergeige; ferner s Rn 875 "Musikinstrument"). Grund und Boden und KapVerm sind, da sie keiner Abnutzung unterliegen, nicht abschreibbar.
Nicht erforderlich ist jedoch, dass ein Wertverzehr durch Nutzung eintritt; auch für ein zeitlich begrenztes Recht ist AfA zu berücksichtigen (BFH v 27.06.1978, VIII R 12/72, BStBl II 1979, 38; BFH v 29.04.2009, IX R 34/08, BFH/NV 2010, 17: Milchreferenzmenge ist immaterielles WG von unbestimmter, aber begrenzter Dauer und deshalb abschreibungsfähig).
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Verwendung oder Nutzung des WG – wie es § 7 Abs 1 S 1 EStG voraussetzt – über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Beträgt der Nutzungszeitraum weniger als ein Jahr, sind die Aufwendungen für das WG sofort in voller Höhe abzuziehen.
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