Rn. 2
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG kommen in Betracht für Bauaufwendungen an inländischen (s Rn 1g–1i)
- Gebäuden (§ 7i Abs 1 S 1 EStG; s § 7 Rn 317ff (Handzik)), also nicht an Betriebsvorrichtungen oder Außenanlagen (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 21; auch s Rn 8)
- Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche WG sind (§ 7i Abs 3 EStG iVm § 7h Abs 3 EStG; s § 7 Rn 468ff (Handzik))
- ETW (§ 7i Abs 3 EStG iVm § 7h Abs 3 EStG; s § 7h Rn 11 (2) aE (Handzik) gilt entsprechend; auch s § 7 Rn 474ff (Handzik)); dh auch die Schaffung neuer ETW etwa in einem bisher ungenutzten Dachboden kann begünstigt sein, da auf des Gesamtgebäude abzustellen ist und ob bei diesem die Baumaßnahmen dem Erhalt oder der Modernisierung der kulturhistorisch wertvollen Bausubstanz dienen (OFD Ffm v 15.08.2016, DStR 2016, 2652).
- im Teileigentum stehenden Räumen (§ 7i Abs 3 EStG iVm § 7h Abs 3 EStG; s § 7 Rn 477 (Handzik)) und
- Gebäudeteilen, die keine selbstständigen unbeweglichen WG sind (§ 7i Abs 1 S 3 u 4 EStG; s § 7 Rn 468ff (Handzik)).
Rn. 3
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Gleichgültig ist, ob das Objekt zum PV oder BV gehört, jedoch muss Einkunftserzielungsabsicht vorliegen (vgl BFH BFH/NV 1988, 636; Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 2, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 4, 18). Selbstgenutzte (= zu eigenen Wohnzwecken genutzte) Baudenkmäler fördert § 10f EStG durch SA-Abzug. § 10f Abs 1 S 3 EStG regelt die Konkurrenz beider Vorschriften: Für Zeiträume, in denen § 7i EStG (ebenso: § 7h EStG) beansprucht wird, ist nicht zugleich der SA-Abzug nach § 10f EStG möglich (Kumulationsverbot).
Rn. 4
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die vorgenannten Gebäude/Gebäudeteile müssen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften sein:
- Baudenkmal (§ 7i Abs 1 S 1 EStG) oder (nicht: und, Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 4, 40. Aufl 2021)
- Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist (sog Ensembleschutz, § 7i Abs 1 S 4 EStG). Ferner s Rn 10.
Rn. 4a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Im Umkehrschluss ergibt sich: § 7i EStG begünstigt nur das Baudenkmal, nicht davon räumlich getrennt errichtete Gebäude, die selbstständige WG (s § 7 Rn 467ff (Handzik)) sind (BFH BStBl II 2003, 916; Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 4, 40. Aufl 2021).
Rn. 5
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Bereits vor Beginn der Baumaßnahmen müssen die Gebäude als Baudenkmal oder Ensemble anerkannt sein und den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes unterliegen (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 19). Gleiches gilt, wenn lediglich Gebäudeteile iSd § 7i Abs 1 S 3 EStG unter Denkmalschutz stehen (zB Fassaden, Kellergewölbe, Treppenhäuser, Portale).
Wird erst während des Baus erkennbar, dass ein Baudenkmal vorliegt, so können nur die Baumaßnahmen nach § 7i EStG begünstigt werden, die nach Anerkennung der Denkmaleigenschaft vorgenommen werden. Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 19 lässt sogar die vorläufige Eintragung in die Denkmalschutzliste genügen, mE zutreffend.
Rn. 5a
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Art 1 Abs 1 Bayerisches DenkmalschutzG (v 25.06.1973, GVBl 1973, 328) definiert beispielsweise "Denkmäler" als von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nach Art 2 Abs 1 S 1 BayDenkmalschutzG sollen Baudenkmäler nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden.
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