Rn. 34

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 1 EStG regelt, dass die dortige Sonderabschreibung "neben" der AfA nach § 7 Abs 1 EStG möglich ist. Aus dem Wort "neben" ergibt sich mE, dass die AfA nach § 7 Abs 1 EStG rechtlich möglich sein muss, dh dessen Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen (BR-Drucks 356/19, 117). Gemeint ist mit der AfA nach § 7 Abs 1 EStG:

  • die lineare nach Abs 1 S 1 ff und
  • die AfaA nach Abs 1 S 7,

da § 7c Abs 1 EStG auf den gesamten Abs 1 des § 7 EStG verweist. Die Gesetzesbegründung verweist in BR-Drucks 356/19, 117 nur auf die lineare AfA, die sicherlich der Hauptanwendungsfall ist, aber nicht der einzige.

 

Rn. 35

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 1 EStG verweist auf die daneben mögliche AfA nach § 7 Abs 1 EStG. Ein Verweis auf § 7 Abs 4 EStG wäre unzutreffend, da die betreffenden WG bewegliche sind (s § 7c Abs 2, 3 EStG) – anders bei § 7b EStG, dort wird auf § 7 Abs 4 EStG verwiesen, da es dort um Gebäude-(teile) = unbewegliche WG geht.

 

Rn. 36

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aus der Verweisung "neben der AfA nach § 7 Abs 1 EStG" folgt daher insb:

  • Es muss ich um WG handeln, deren Verwendung oder Nutzung durch den StPfl zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstreckt (was bei den Förderobjekten in § 7c Abs 2, 3 EStG ohne weiteres anzunehmen ist).
  • Auch die AfaA (§ 7 Abs 1 S 7 EStG) ist eine AfA nach § 7 Abs 1 EStG, dh, AfaA und Sonderabschreibung nach § 7c EStG wären damit nebeneinander möglich (bereits s Rn 34).
  • Eine degressive AfA, etwa nach § 7 Abs 2 EStG idF Art 1 Nr 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512 bei nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafften beweglichen WG des AV), wäre nicht möglich.

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