Rn. 37

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wie bereits unter s Rn 15 ausgeführt, verlangt § 7c EStG, dass sich die Förderobjekte im AV (des BV des betreffenden StPfl) befinden, also nicht in dessen UV. Der Halbsatz "die zum AV gehören" könnte sich grammatikalisch auch nur auf die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder beziehen. Aus der Gesetzesbegründung heraus ergibt sich das zwar nicht eindeutig, da die Lastenfahrräder erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugekommen sind, jedoch spricht BR-Drucks 356/19, 117, die nur die Elektrolieferfahrzeuge förderte (zum Unterschied s Rn 5), vom Erfordernis des AV. Die Zugehörigkeit zum AV muss also bei den Förderobjekten nach Abs 2 und nach Abs 3 des § 7c EStG vorliegen. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen.

 

Rn. 38

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zum Begriff des AV s § 7g Rn 38, 39 (Handzik).

 

Rn. 39

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c EStG enthält anders als etwa § 7g Abs 6 EStG keine Verbleibensregelung, wonach das WG nicht nur im Jahr der Anschaffung, sondern auch im darauffolgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben muss. Deswegen benötigt § 7c EStG auch – anders als zB § 7g Abs 4 EStG – keine Vorschriften über die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung bei einem Verstoß gegen eine solche Verbleibensregelung.

 

Rn. 40

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7g Abs 6 Nr 2 EStG verlangt zB ua, dass das WG im Jahr der Anschaffung und darauffolgenden Wj zur inländischen Betriebsstätte gehört. Es reicht somit für § 7c EStG dagegen aus, wenn das Förderobjekt lediglich im Jahr der Anschaffung zum AV gehört, wobei es offenbar nicht das ganze Jahr sein muss; dann aber kann es fraglich werden, ob es AV ist.

 

Rn. 41

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c EStG verlangt anders als § 7g Abs 6 EStG auch nicht, dass es zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehören muss, dh, es gibt keinen Inlandsbezug. Aus europarechtlichen Gründen wird eine Zugehörigkeit zu einer EU-/EWR-ausländischen Betriebsstätte ebenfalls unschädlich sein, wohl aber auch die zu einer Drittlandsbetriebsstätte, da es keine gegenteilige Regelung gibt.

 

Rn. 42

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Anders als § 7g Abs 6 Nr 2 EStG verlangt § 7c EStG keine ausschließliche oder fast ausschließliche (dh 90 % oder mehr, s § 7g Rn 113 (Handzik)) betriebliche Nutzung. Somit wäre eine private Nutzung auch über 10 % nicht schädlich; die Frage ist jedoch eher theoretischer Art, ob ein solcher Fall (insb die Privatnutzung von solchen Elektronutzfahrzeugen) wirklich praktisch relevant ist. Offenbar hat dies der Gesetzgeber auch so gesehen (dazu finden sich jedoch keine Äußerungen) und auf dieses Kriterium verzichtet.

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