Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Hier folgt aus Art 39 Abs 2 des Gesetzes (s Rn 2), dass die Sonderabschreibung ab 01.01.2020 gewährt wird. Art 2 Nr 26 Buchst d des Gesetzes (s Rn 4) = § 52 Abs 15b EStG idF des Gesetzes äußert sich nur zu "Elektrolieferfahrzeugen" und begrenzt nur deren begünstigten Anschaffungszeitraum. Daraus lassen sich mE folgende gegenteilige Schlüsse ziehen:

(1) Umkehrschluss: Die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder sind auch bei einer Anschaffung nach dem 01.01.2031 hinaus begünstigt
(2) Redaktionsversehen: Weil ursprünglich nur Elektrolieferfahrzeuge der Klassen N1 und N2 begünstigt waren und später auch die Klasse N3 und die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder hinzukamen, ist der zeitliche Anwendungsbereich nicht angepasst, er sollte aber für alle begünstigte Objekte nach § 7c Abs 2, 3 EStG zeitlich befristet sein.

ME ist Auslegung (2) der Vorzug zu geben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge