1. Übersicht

 

Rn. 65

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c Abs 3 EStG definiert, welche Fahrzeuge – abgesehen von § 7c Abs 2 EStG – auch gefördert werden und verwendet für diese 2. Fördergruppe den Begriff "elektrisch betriebene Lastenfahrräder". Diese Fahrzeuge müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllen:

 
Kriterium Nr Beschreibung des Kriteriums Erläuterungen dazu
1 Schwerlastfahrrad s Rn 68–69
2 MIndesttransportvolumem 1 cbm s Rn 70
3 Nutzlast mindestens 150 kg s Rn 71
4 elektromotorischer Hilfsantrieb s Rn 72–74
 

Rn. 66

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zu beachten ist, dass darüber hinaus § 7c Abs 1 EStG die "Neuheit" des Fahrzeugs verlangt, dazu insb s Rn 42.

2. Nachträgliche Einfügung dieser Fördergruppe

 

Rn. 67

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wie bereits unter s Rn 3 ausgeführt, ist die Fördergruppe 2 erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. BR-Drucks 356/19, 117 erwähnte diese noch nicht. Erst auf Empfehlung des Finanzausschusses hin wurden auch diese aufgenommen (BT-Drucks 19/14873, 23 f; BT-Drucks 19/14909, 43).

3. Schwerlastfahrrad

 

Rn. 68

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Der Gesetzgeber definiert als ein Schwerlastfahrrad ein solches durch Muskelkraft fortbewegtes, das über mindestens 2 Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport verfügt (BT-Drucks 19/14909, 43).

 

Rn. 69

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aus den Worten "zum Lastentransport" folgt, dass nicht begünstigt sind (BT-Drucks 19/14909, 43):

  • Fahrräder, die vorrangig für den Personentransport/Kindertransport konzipiert wurden (zB Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
  • Fahrräder, die als Verkaufsstand bzw für Verkaufsaufbauten (zB Getränkeverkauf) oder als Werbe- bzw Informationsstand genutzt werden.

4. Mindestransportvolumen 1 cbm

 

Rn. 70

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Damit das Schwerlastfahrrad auch begünstigt ist, muss es ua ein Mindesttransportvolumen von 1 cbm aufweisen. Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/14909, 43) geht davon aus, dass Lastenfahrräder im Gegensatz zu Freizeit- und Sporträdern mit für den Privatgebrauch konzipierten Transportmöglichkeiten wie Gepäckträger oder Fahrradkörbe bestimmungsgemäß eine höhere Nutzlast/Zuladung sowie eine größere Transportfläche bzw größeres Transportvolumen aufweisen. Ein Lastenfahrrad für den gewerblichen Gebrauch habe eine Nutzlast von mindestens 150 kg und ein Mindesttransportvolumen von 1 cbm.

5. Mindestnutzlast 150 kg

 

Rn. 71

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Wie unter s Rn 70 ausgeführt, dient auch dieses Erfordernis der Abgrenzung von privat genutzten Fahrrädern. Der Gesetzgeber ( BT-Drucks 19/14909, 43) wird hier mathematisch und definiert per Formel die Nutzlast als zulässiges Gesamtgewicht abzüglich Leergewicht des Fahrzeugs, was dem Gewicht der Zuladung zusammen mit dem des Fahrers entspricht.

6. Elektrischer Hilfsantrieb

 

Rn. 72

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das Fahrzeug muss von einem elektrischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

 

Rn. 73

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Nach § 1 Abs 3 StVG sind keine Kfz (und somit nicht nach § 1 Abs 1 StVG zulassungpflichtig, sondern zulassungsfrei) solche Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

(1) beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
(2) wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Das gilt auch dann, soweit diese Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der S 1 und 2 des § 1 Abs 3 StVG sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

 

Rn. 74

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Somit folgt letztlich aus § 1 Abs 3 StVG, dass ein Fahrzeug, das dessen Kriterien nicht einhält, auch nicht die Bedingungen des § 7c Abs 3 EStG erfüllt und damit nicht der Sonderabschreibung unterliegt. Die Synchronisation beider Vorschriften lautet somit:

 
Tatbestand Rechtsfolge für § 7c EStG
Fahrzeug ist zulassungspflichtig keine Sonderabschreibung
Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig Sonderabschreibung nach § 7c EStG möglich, sofern auch die anderen Förderkriterien eingehalten werden

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