Rn. 68

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der Gesetzgeber definiert als ein Schwerlastfahrrad ein solches durch Muskelkraft fortbewegtes, das über mindestens 2 Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport verfügt (BT-Drucks 19/14909, 43).

 

Rn. 69

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aus den Worten "zum Lastentransport" folgt, dass nicht begünstigt sind (BT-Drucks 19/14909, 43):

  • Fahrräder, die vorrangig für den Personentransport/Kindertransport konzipiert wurden (zB Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
  • Fahrräder, die als Verkaufsstand bzw für Verkaufsaufbauten (zB Getränkeverkauf) oder als Werbe- bzw Informationsstand genutzt werden.

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