Rz. 15

Ein Schwerlastfahrrad i. S. d. § 7c Abs. 3 EStG wird durch Muskelkraft fortbewegt, verfügt über mindestens zwei Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport. In Abgrenzung zu Freizeit- und Sporträdern müssen die Lastenfahrräder eine höhere Nutzlast/Zuladung von mindestens 150 kg sowie eine größere Transportfläche bzw. ein größeres Transportvolumen (Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter) aufweisen.

 

Rz. 16

Die Nutzlast ist die Differenz aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrrads und dem Leer-/Eigengewicht des Fahrrads. Sie setzt sich zusammen aus dem maximalen Gewicht für die (Zu-)Ladung und den Fahrer.

Es gilt somit:

  • Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Leergewicht des Fahrzeugs.
 

Rz. 17

Elektrisch betriebene Lastenfahrräder müssen die rechtlichen Vorgaben an ein zulassungsfreies Fahrrad mit elektromotorischem Hilfsantrieb gem. § 1 Abs. 3 StVG erfüllen. Diese Vorgaben umfassen u. a., dass die Nenndauerleistung der elektronischen Antriebsunterstützung höchstens 0,25 kW aufweisen darf, fortschreitend verringert werden und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden muss.

Nach Ansicht von Kulosa fallen sowohl Elektroantriebe, die nur bis 25 km/h unterstützen, als auch solche, die bis 45 km/h unterstützen, unter den Begriff "Hilfsantrieb"[1]

 

Rz. 18

Nicht förderfähig sind:

  • zulassungspflichtige Krafträder,
  • Fahrräder, die vorrangig für den Personentransport/Kindertransport konzipiert wurden (z. B. Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
  • Fahrräder, die als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z. B. Getränkeverkauf) oder als Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden.
  • mit Elektromotoren durch Dritte, z. B. Händler oder Werkstätten, nachgerüstete Lastenfahrräder,
  • gebrauchte Schwerlastfahrräder sowie Lastenfahrräder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen und Ausgaben für gebrauchte Bauteile oder Aufbauten eines Lastenfahrrads.

    Nicht eindeutig ist die Gesetzesformulierung, soweit die Förderung gebrauchter elektrisch betriebener Lastenfahrräder betroffen ist. Handzik geht davon aus, dass der Ausschluss gebrauchter Fahrzeuge nicht nur auf Elektronutzfahrzeuge, sondern auch auf Lastenfahrräder anzuwenden ist.[2]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7c EStG R. 4.

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