1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019)[1] wurden zahlreiche Vorschriften im EStG, KStG, GewStG, UStG, InvStG, der AO sowie weiterer Gesetze geändert. Einer der Kernpunkte des Gesetzes lag in der Elektromobilität, die dem Gesetz auch zu seinem Namen verholfen hat. Um die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen, hatte die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen initiiert. Eine davon war die Sonderabschreibung für neue, rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge.

Die Regelung basiert auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9.8.2019.[2] Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Norm durch den Finanzausschuss maßgeblich verändert.[3] Insbesondere wurde die zunächst vorgesehene Beschränkung auf eine max. zulässige Gesamtmasse von 7,5 Tonnen fallen gelassen und Schwerlastenfahrräder in den Kreis der begünstigten Fahrzeuge aufgenommen.

[1] G. v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451; Hörster, NWB 2019, 2413.
[2] BT-Drs. 19/13436.
[3] BT-Drs. 19/14909.

2 Überblick über die Regelung

 

Rz. 2

Mit der Einführung einer Sonderabschreibung sollen steuerliche Anreize für die Elektromobilität im betrieblichen Bereich gegeben werden (Liquiditätseffekt).[1] Dabei steht die Förderung des Mittelstands im Vordergrund, indem die Maßnahme auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter Elektrolieferfahrzeuge begrenzt wird. Bei der Sonderabschreibung nach § 7c EStG handelt es sich um ein Wahlrecht.

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung wird die Vorschrift von der Europäischen Kommission als Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 AEUV) angesehen. Daher kann die Norm nach Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nr. 5 des Art. 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom BMF gesondert im BGBl bekannt gemacht.[2] Bisher ist die Zustimmung noch nicht erfolgt.

 

Rz. 4

§ 7c EStG stellt eine Sonderabschreibung dar, für die die übergreifende Vorschrift des § 7a EStG zu beachten ist.

 

Rz. 5

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG ist zulässig. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann aber neben § 7c EStG nicht in geltend gemacht werden.[3]

 

Rz. 6

Die Art der Gewinnermittlung hat für die Sonderabschreibung keine Bedeutung. Es ist somit sowohl die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, als auch die durch Einnahmenüberschussrechnung möglich. Erforderlich ist allerdings die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen.

 

Rz. 7

Durch § 7c EStG sind neue Elektronutzfahrzeuge und neue elektrisch betriebene Lastenfahrräder begünstigt, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind. Somit werden weder Fahrzeuge gefördert, die sich im Umlauf- oder gar im Privatvermögen befinden.

Ausgeschlossen sind auch Elektrofahrzeuge, die von ihrer Bauart der Personenbeförderung dienen. Das gilt auch für E-Bikes.

Rz. 8 bis 9 einstweilen frei

[1] Nürnberg, NWB 2019, 2731: Steuerliche Begünstigungen der Elektromobilität im Belastungsvergleich.
[2] Art. 39 Abs. 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7c EStG Rz. 2.

3 Systematische Kommentierung

3.1 Begünstigte Fahrzeuge

 

Rz. 10

Gefördert werden nur neue Fahrzeuge. Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn es erstmalig zugelassen wird. Ausdrücklich ausgenommen sind gebrauchte Fahrzeuge und damit auch Vorführfahrzeuge, um Kettenverkäufe und Mehrfach-Begünstigung des gleichen Fahrzeugs zu vermeiden. Die Sonderabschreibung kann nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen ist. Ausgenommen hiervon sind Tageszulassungen.[1] Auch der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs führt nicht zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs.

 

Rz. 11

Die Vorschrift sieht nur eine Abschreibung von den "Anschaffungskosten" vor (§ 7c Abs. 1 und 4 EStG). Damit ist die Inanspruchnahme bei selbst hergestellten Fahrzeugen ausgeschlossen.

 

Rz. 12

§ 7c EStG kann erstmalig für nach dem 31.12.2019 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge angewendet werden. Letztmalig ist die Regelung für vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge anwendbar (§ 52 Abs. 15b EStG).

[1] BT-Drs. 19/13436, 108.

3.1.1 Elektronutzfahrzeuge (Abs. 2)

 

Rz. 13

Für die Definition der "Elektronutzfahrzeuge" in § 7c Abs. 2 EStG wird auf die Definition der Elektrofahrzeuge in § 9 Abs. 2 KraftStG 2002 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zurückgegriffen.

Diese müssen ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Damit kommen als Antriebsarten die Batterie, eine Wasserstoff-Brennstoffzelle oder auch ein Schwungrad in Betr...

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