Rn. 70

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Damit das Schwerlastfahrrad auch begünstigt ist, muss es ua ein Mindesttransportvolumen von 1 cbm aufweisen. Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/14909, 43) geht davon aus, dass Lastenfahrräder im Gegensatz zu Freizeit- und Sporträdern mit für den Privatgebrauch konzipierten Transportmöglichkeiten wie Gepäckträger oder Fahrradkörbe bestimmungsgemäß eine höhere Nutzlast/Zuladung sowie eine größere Transportfläche bzw größeres Transportvolumen aufweisen. Ein Lastenfahrrad für den gewerblichen Gebrauch habe eine Nutzlast von mindestens 150 kg und ein Mindesttransportvolumen von 1 cbm.

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