1. Vereinbarkeit mit EU-Recht

 

Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c EStG ist eine Sonderabschreibung. Wie bei anderen Sonderabschreibungen auch (s § 7b Rn 4 (Handzik)) stellt sich die Frage, inwieweit eine solche mit Art 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abl EG Nr C 115 v 09.05.2008, 47, in Kraft seit 01.12.2009, vormals Art 87 EGV) vereinbar ist. Die Ausführungen unter s § 7b Rn 4 (Handzik) gelten insoweit entsprechend, so dass mE ein Verstoß gegen Art 107 AEUV nicht vorliegt.

 

Rn. 7

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nach Art 39 Abs 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 besteht ein Inkrafttretensvorbehalt der EU-Kommission bezüglich § 7c EStG wie folgt:

Zitat

"(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikel 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."

Anders als Art 38 Abs 2 des Gesetzes v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, das die Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF nach § 32c EStG nF ebenfalls unter Inkrafttretensvorbehalt der EU-Kommission gestellt hat und mit Beschluss der EU-Kommission v 30.01.2020 gebilligt wurde (Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 18.03.2020, BGBl I 2020, 597), steht die Aufhebung des Inkrafttretensvorbehalt bezüglich § 7c EStG nF noch aus.

 

Rn. 8

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§ 7b Abs 5 EStG sieht als weitere Voraussetzung für die Gewährung der dortigen Sonderabschreibung vor, dass die Voraussetzungen der De-Minimis-VO eingehalten sind (s § 7b Rn 131–140 (Handzik)). Der Gesetzgeber dieser Vorschrift ging offenbar davon aus, dass es sich um Beihilfen nach Art 107 AEUV handelt und wollte durch die Anwendung der De-Minimis-VO Planungssicherheit schaffen (s § 7b Rn 6 (Handzik)).

 

Rn. 9

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Der Gesetzgeber des § 7c EStG äußert sich dazu nicht. Offenbar geht er davon aus, dass die Voraussetzungen dieser VO nicht vorliegen. Die De-Minimis-VO betrifft nur Unternehmen (§ 1 Abs 1 aA De-Minimis-VO Nr 1407/2013 v 18.12.2013, Abl EG L 352 v 24.2.2013 S 1, s § 7b Rn 132 (Handzik)). Aufgrund der Voraussetzung in § 7c Abs 1 EStG, dass die Elektronutzfahrzeuge bzw elektrisch betriebenen Lastenfahrräder zum AV gehören müssen (ebenso bei § 7g Abs 5 EStG), bedeutet dies, dass es sich um BV handeln muss (s BR-Drucks 356/19, 117) und somit Unternehmen betroffen sind.

 

Rn. 10

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Es erstaunt daher, dass eine Vorschrift – wie in § 7b Abs 5 EStG enthalten –, um die Voraussetzungen dieser De-Minimis-VO einzuhalten, nicht auch Eingang in § 7c EStG gefunden hat. Wieso soll eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG – soweit Unternehmer iSd Art 1 Abs 1 aA De-Minimis-VO betreffend – insoweit anders behandelt werden als eine Sonderabschreibung nach § 7c EStG, die nur Unternehmer betrifft?

2. Vereinbarkeit mit dem GG

a) Gesetzgebungskompetenz

 

Rn. 11

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Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich mE aus Art 105 Abs 2 GG Fall 1 iVm Art 106 Abs 3 GG (s § 7b Rn 9 gilt entsprechend).

b) Förderweg und Umfang Sonderabschreibung, keine Verteilbarkeit der Sonderabschreibung

 

Rn. 12

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Dass der Gesetzgeber hier das Förderinstrument "Sonderabschreibung" und nicht "erhöhte Absetzungen" gewählt hat, liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen und verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Zum Unterschied zwischen den beiden Förderungswegen s § 7a Rn 9–11 (Handzik). Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber in letzter Zeit (§§ 7b, 7c EStG) das Instrument der Sonderabschreibung offenbar bevorzugt.

 

Rn. 13

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Dass der Gesetzgeber hier eine sehr hohe Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung gewährt, liegt ebenfalls in seinem weiten Spielraum, auch wenn andere Sonderabschreibungen geringere Sätze vorsehen (zB § 7g Abs 5 EStG insgesamt max 20 %, § 7b EStG insgesamt max 20 %). Es handelt sich dort um andere Förderziele, so dass dort auch andere Abschreibungssätze möglich sind (sachlicher Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG).

 

Rn. 14

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Gleichfalls ist unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG (unterschiedliche Förderziele) nicht zu beanstanden, dass § 7c EStG die 50 % Sonderabschreibung nur in einem Jahr zulässt (dem Jahr der Anschaffung), während § 7b EStG eine Verteilung der insgesamt max 20 % auf 4 Jahre und § 7g Abs 5, 6 EStG eine Verteilung der insgesamt max 20 % auf 5 Jahre vorsieht. Die einzelnen Vorschriften, die eine Sonderabschreibung zulassen, verfolgen unterschiedliche Förderziele (§ 7b EStG will den Mietwohnungsneubau fördern, s § 7b Rn 2 (Handzik), § 7g Abs 5 EStG will kleine und mittlere Unternehmen fördern, s § 7g EStG Rn 12 (Handzik)) und ergeben damit einen...

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