a) Gesetzgebungskompetenz

 

Rn. 11

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich mE aus Art 105 Abs 2 GG Fall 1 iVm Art 106 Abs 3 GG (s § 7b Rn 9 gilt entsprechend).

b) Förderweg und Umfang Sonderabschreibung, keine Verteilbarkeit der Sonderabschreibung

 

Rn. 12

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dass der Gesetzgeber hier das Förderinstrument "Sonderabschreibung" und nicht "erhöhte Absetzungen" gewählt hat, liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen und verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Zum Unterschied zwischen den beiden Förderungswegen s § 7a Rn 9–11 (Handzik). Festzuhalten ist, dass der Gesetzgeber in letzter Zeit (§§ 7b, 7c EStG) das Instrument der Sonderabschreibung offenbar bevorzugt.

 

Rn. 13

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dass der Gesetzgeber hier eine sehr hohe Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung gewährt, liegt ebenfalls in seinem weiten Spielraum, auch wenn andere Sonderabschreibungen geringere Sätze vorsehen (zB § 7g Abs 5 EStG insgesamt max 20 %, § 7b EStG insgesamt max 20 %). Es handelt sich dort um andere Förderziele, so dass dort auch andere Abschreibungssätze möglich sind (sachlicher Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG).

 

Rn. 14

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Gleichfalls ist unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG (unterschiedliche Förderziele) nicht zu beanstanden, dass § 7c EStG die 50 % Sonderabschreibung nur in einem Jahr zulässt (dem Jahr der Anschaffung), während § 7b EStG eine Verteilung der insgesamt max 20 % auf 4 Jahre und § 7g Abs 5, 6 EStG eine Verteilung der insgesamt max 20 % auf 5 Jahre vorsieht. Die einzelnen Vorschriften, die eine Sonderabschreibung zulassen, verfolgen unterschiedliche Förderziele (§ 7b EStG will den Mietwohnungsneubau fördern, s § 7b Rn 2 (Handzik), § 7g Abs 5 EStG will kleine und mittlere Unternehmen fördern, s § 7g EStG Rn 12 (Handzik)) und ergeben damit einen sachlichen Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG.

 

Rn. 15

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c EStG betrifft nur Abschreibungsobjekte, die zum AV gehören (§ 7c Abs 1 EStG), dh BV sind. StPfl können also bei Ihrem PV diese Sonderabschreibung nach § 7c EStG nicht geltend machen. Nachdem der Gesetzgeber hier das Förderziel "Elektromobilität für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder" vor Augen hat, ist es in diesem Rahmen sicherlich legitim, nur Abschreibungsobjekte im BV zu fördern. Elektronutzfahrzeuge im PV sind darüber hinaus wohl eher selten, die elektrisch betriebenen Lastenfahrräder wären eher im PV denkbar.

 

Rn. 16

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dass § 7c EStG nur solche Abschreibungsobjekte (Abs 2, 3) fördert, die sich im AV (des BV) befinden (also nicht um UV), ist ebenfalls nicht zu beanstanden (ebenso § 7b Abs 5 EStG), weil nur Gegenstände des AV dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs 2 HGB, diese Definition gilt auch für das Steuerrecht, s BFH BStBl II 2008, 137), und somit nur diese nachhaltig die Elektromobilität fördern.

 

Rn. 17

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 7c EStG begünstigt nur den Anschaffungsfall, nicht aber den Herstellungsfall – anders als § 7b EStG oder § 7g Abs 5 EStG. Beide Vorschriften verfolgen aber ganz andere Ziele, und einen Zwang, bei allen Sonderabschreibungen immer den Anschaffungs- und auch den Herstellungsfall jeweils zu begünstigten, gibt es nicht. ME liegt in dem Argument des Gesetzgebers vom sog "Markthochlauf" (BR-Drucks 356/19, 117), also von der Verbreitung dieser Fahrzeuge auf dem Markt, ein sachlicher Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG, weil der Anschaffungsfall wesentlich mehr zur Verbreitung der Elektromobilität führt als der Herstellungsfall.

c) Nur Förderung "neuer" Elektronutzfahrzeuge

 

Rn. 18

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Im Rahmen seines weitgehenden Spielraums kann der Gesetzgeber sich auf die Förderung "neuer" Elektronutzfahrzeuge beschränken, wie dies etwa bei § 7g EStG aF ("neue bewegliche WG des AV") der Fall war. Der Gesetzgeber führt zur Begründung an, dadurch solle ein "Markthochlauf" erreicht werden (BR-Drucks 356/19, 117), was ein nicht zu beanstandendes Ziel zur Verwirklichung der Elektromobilität ist.

d) Keine Förderung von Hybrid-Nutzfahrzeugen

 

Rn. 19

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aus § 7c Abs 2 EStG "ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben" ergibt sich, dass bei den Nutzfahrzeugen nur solche mit ausschließlichem Elektroantrieb gefördert werden, nicht aber – wie bei § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG auch Hybrid(elektro)fahrzeuge. ME ist diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt. § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG "verbilligt" die private Kfz-Nutzung für beide Arten von Fahrzeugen (rein elektrisch und hybrid) (s BR-Drucks 372/18, 40, BT-Drucks 19/4455, 41 und BT-Drucks 19/5595, 10, dort jeweils ohne Angabe von Gründen, warum auch Hybridfahrzeuge begünstigt werden). § 7c Abs 2 EStG gewährt solchen Hybridfahrzeugen jedoch keine Sonderabschreibung. ME rechtfertigt jedoch der spezifische Zweck des Gesetzes (Förderung der Elektromobilität) gegenüber dem mehr allg gehaltenen Gesetz zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338, dort Art 2 Nr 2 Buchst a, Art 20 Nr 1 mit Anwendung ab 15.12...

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