Rn. 67

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7b Abs 1 S 1, 2 EStG regelt, ab wann Sonderabschreibungen beansprucht werden dürfen:

  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (S 1)
  • bei Anschaffung im Jahr der Fertigstellung, aber nur vom Anschaffenden (S 2).
 

Rn. 68

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Sonderabschreibung beginnt im Jahr der "Anschaffung/Herstellung" der neuen Wohnung. Im Anschaffungsfall muss diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt sein (§ 7b Abs 1 S 2 EStG) – entsprechend der Regelung in § 7 Abs 5 EStG (s § 7 Rn 446 (Handzik)). Der Gesetzgeber will damit eine mehrfache Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Jahr der Fertigstellung (durch Hersteller und Erwerber) verhindern (BR-Drucks 470/18, 8; Kaminski, Stbg 2019, 487). Zum Begriff der Fertigstellung s § 7 Rn 447–448 (Handzik).

 

Rn. 69

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für die beiden Begriffe "Anschaffung" und "Herstellung" gelten die allg Grundsätze, auf § 7 Rz 447–449 (Handzik) wird verwiesen, s a BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 30.

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