Rn. 64

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus dem Wort "neben" der AfA nach § 7 Abs 4 EStG ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die lineare AfA nach § 7 Abs 4 EStG gegeben sein müssen, insb muss der Gebäude-Begriff erfüllt sein (s § 7 Rn 317ff (Handzik)), die speziellen Voraussetzungen des § 7b EStG wie etwa Förderhöchstbetrag je Wohnung gelten bei § 7 Abs 4 EStG nicht (BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 69).

 

Rn. 65

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus dem Wort "zugleich" ergibt sich:

  • dass der Gesetzgeber hier das Förderinstrument der Sonderabschreibung und nicht der erhöhten Absetzungen einsetzt, weil es sonst "abweichend von …" heißen würde wie etwa in §§ 7h, 7i EStG (s Rn 9 und s § 7a Rn 9 (Handzik)).
  • dass hier lineare Abschreibung (nach § 7 Abs 4 EStG) und Sonderabschreibung (nach § 7b EStG) nebeneinander – jedenfalls für den 4-Jahres-Zeitraum des § 7b Abs 1 S 1 EStG – zulässig sind, nach Ablauf des 4-Jahres.Zeitraums ergibt sich nur noch die lineare Abschreibung nach § 7 Abs 4 EStG (§ 7a Abs 9 EStG; s Rn 77f).
  • dass eine degressive Abschreibung nach § 7 Abs 5 EStG nicht neben der Sonderabschreibung nach § 7b EStG möglich ist. Zum einen folgt dies aus dem Umkehrschluss, zum anderen wäre auch der zeitliche Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 EStG (s § 7 Rz 430 (Handzik)) gar nicht mehr eröffnet.
 

Rn. 65a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zum Kumulierungsverbot verschiedener Sonderabschreibungen/erhöhter Absetzungen (§ 7a Abs 5 EStG) s Rn 38 und BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 71.

 

Rn. 66

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zu beachten ist allerdings, dass im Jahr der Anschaffung/Herstellung

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