Rn. 17

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7b Abs 2 Nr 1 EStG legt fest, dass die Herstellung aufgrund eines im Zeitraum 01.9.2019–31.12.2021 gestellten Bauantrags/getätigter Bauanzeige erfolgt sein muss. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines weiten Spielraums die Förderung auf einen Zeitraum begrenzen, er muss nicht gewährte Subventionen endlos weiterführen.

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